Bau und Inbetriebnahme eines schlüsselfertigen 110kV-Umpannwerkes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.fhw-neukoelln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bau und Inbetriebnahme eines schlüsselfertigen 110kV-Umpannwerkes
Die Fernheizwerk Neukölln AG (FHW) beabsichtigt, auf dem Grundstück Weigandufer 49, 12059 Berlin, eine schlüsselfertige 110/10-kV-Schaltanlage liefern, montieren und in Betrieb setzen zu lassen, einschließlich Ausführungsplanung, Qualitätssicherung, Probebetrieb und Dokumentation (im Folgenden das Anlagenbauvorhaben genannt). Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die schlüsselfertige Realisierung des vorbezeichneten Anlagenbauvorhabens.
Weigandufer 49, 12059 Berlin
Die Fernheizwerk Neukölln AG (FHW) beabsichtigt, auf dem Grundstück Weigandufer 49, 12059 Berlin, eine schlüsselfertige 110/10-kV-Schaltanlage liefern, montieren und in Betrieb setzen zu lassen, einschließlich Ausführungsplanung, Qualitätssicherung, Probebetrieb und Dokumentation (im Folgenden das Anlagenbauvorhaben genannt). Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die schlüsselfertige Realisierung des vorbezeichneten Anlagenbauvorhabens.
Der AW wird zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN fiktiv mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben (Ziff. II.1.7). Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Da die FHW kein Sektorenauftraggeber ist, erfolgt die Bekanntmachung deklaratorisch.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zur Beauftragung der Omexom Umspannwerke GmbH mit der hier gegenständlichen Leistung ist vergaberechtlich nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 Sektorenverordnung (SektVO) ausnahmsweise zulässig. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie bestehen unvorhergesehen Lieferengpässe für die benötigten Komponenten. Die Komponenten müssen jedoch umgehend beschafft werden. Im Wettbewerb "light" hat nur die Omexom Umspannwerke GmbH ein wertbares Angebot vorgelegt. Es ist nicht zu erwarten, dass ein förmliches Vergabeverfahren ein anderes Ergebnis bringt. Dies würde nur dazu führen, dass aufgrund der Lieferengpässe eine erhebliche zeitliche Verzögerung des Projekts eintritt, die insgesamt die Realisierung des Projekts gefährdet. Mit den coronabedingten Lieferengpässen konnte und musste die FHW auch bei Anlegung des höchsten Sorgfaltsmaßstabs nicht rechnen. Wird das gegenständliche Projekt nicht umgehend realisiert, wäre die zukünftige Leistungsfähigkeit der FHW gefährdet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Vorliegend handelt es um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit [eines direkt vergebenen Vertrags] nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.“
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt.
Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Ort: Berlin
Land: Deutschland