2021-10121 Versicherungsmakler-Dienstleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-10121
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-10121 Versicherungsmakler-Dienstleistung
Leistungsgegenstand ist die Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten der Autobahn GmbH des Bundes durch einen unabhängigen Versicherungsmakler.
Berlin
Leistungsgegenstand ist die Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten der Autobahn GmbH durch einen unabhängigen Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler darf hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht vertraglich an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaft(en) gebunden sein, sondern muss die Interessen der Autobahn GmbH als treuhänderischer Sachwalter vertreten. Der Versicherungsmakler muss über bestehende Maklerinkasso-Vereinbarungen mit mindestens 3 Versicherern mit Sitz in Deutschland verfügen.
Ausgenommen vom Leistungsumfang ist der Bereich der Sozialversicherungen. Für die Autobahn GmbH bestehen derzeit Versicherungsverträge für folgende Sparten:
- Kfz
- D&O
- Sach-Inhalt
- Betriebshaftpflicht
- Drohnenhaftpflicht
- Vermögensschaden-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Grundfähigkeit
- Beihilfeablöse (Ausschreibung in Vorbereitung)
Die Leistung des Versicherungsmaklers umfasst sowohl die Betreuung und Verwaltung der bestehenden als auch der neu abzuschließenden und der ggf. zu kündigenden Versicherungsverhältnisse. Dazu gehört die regelmäßige Überprüfung des Bestandes, die Beratung hinsichtlich sinnvoller oder notwendiger Änderungen, das Unterbreiten von Vorschlägen zur Prämienoptimierung einschließlich deren Umsetzung. Darüber hinaus erstreckt sich die Leistung des Versicherungsmaklers auf die Abwicklung der Schadenfälle mit den Versicherern der Autobahn GmbH.
Für die Autobahn GmbH ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherungsmakler eine umfassende Kompetenz im Bereich der Durchführung von Vergabeverfahren aufweist. Der Versicherungsmakler muss in der Lage sein, die Beschaffung der Versicherungsleistungen unter Beachtung aller notwendiger vergaberechtlicher Vorgaben zu begleiten und die Autobahn GmbH dabei umfassend zu unterstützen. Dies betrifft sowohl die Durchführung von nationalen als auch die Durchführung EU-weiter Vergabeverfahren.
Die Autobahn GmbH verfügt über einen Fuhrpark (Fahrzeuge und Geräte) mit mehr als 10.000 Einheiten. Die Betreuung der Kfz-Flotte ist daher ein wichtiger Bestandteil der Versicherungsmaklerdienstleistung. Kompetenz und Erfahrung des Versicherungsmaklers in der Betreuung von Kfz-Flotten sind daher zwingend erforderlich.
Die Versicherungsmaklerdienstleistung umfasst auch die Vermittlung, Beratung und Betreuung der organschaftlichen Risiken der Autobahn GmbH.
Ein weiterer Bestandteil der Versicherungsmaklerdienstleistung ist die Betreuung der Grundfähigkeitsversicherung für Beschäftigte im Gefahrenraum Autobahn und der in Anbahnung befindlichen Beihilfeablöseversicherung (Ausschreibung befindet sich in Vorbereitung) für einen Teil der Beschäftigten der Autobahn GmbH.
Der Auftrag kann einmalig um 12 Monate verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2021-10121 Versicherungsmakler-Dienstleistung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.funk-gruppe.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB)