Rhinstraßenbrücke/ Gleisbau- und Deckenschlussarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0289-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rhinstraßenbrücke/ Gleisbau- und Deckenschlussarbeiten
Gleisbau- und Deckenschlussarbeiten
Rhinstraße- Berlin
Ausbau - 500 m Fugenschnitte - 310 m³ Straßenaufbruch (Asphalt- und Betonschichten) - 365 m² Deckenschluss (Gehwegplatten, Betonpflaster, Mosaik, Kleinsteinpflaster) - 1.650 m Hoch- und Tiefborde (Kantensteine, Betonborde, L-Borde) - 2.500 m³ Boden - 3.000 m² Grasnarbe - 2 provisorische Haltestellen - 500 m³ Kabelgraben - 1 Stück Rillenschienenweiche auf Holzschwellen in Schotterbettung - 1 Stück Rillenschienenrahmengleisweiche, bituminös untergossen auf Asphalttragschicht und Betondeckenschluss - 1.270 m Querschwellengleis - 55 m Rillenschienenrahmengleis mit Betondeckenschluss - 26 m Gleistragplatten - 2.100 t Entsorgung Schotter - 1.050 t Abfuhr Schotter zum Entsorger der BVG - 1.580 St. Betonschwellen, Abfuhr zum Entsorger der BVG - 600 t Entsorgung Asphalt - 500 t Beton - 4.500 t Entsorgung Boden und Steine Einbau - 10.550 m² Planum herstellen (Straße, Gehweg, Grünflächen) - 3.300 m² Oberboden 15 cm stark - 1.400 m³ Kies-Sand-Tragschicht - 210 m³ Recyclingtragschicht 0/32 - 3.300 m² Rasenansaat - 2.500 m Schutzrohr DN 110 - 700 m Schutzrohr DN 63 - 17 Stück Kabelschacht (KS I und KS II) - 5 Stück Schlammfangschacht (Regelblatt 410) - 19 Stück Drainageschacht aus Beton - 1.850 m² Geotextil für Drainage - 880 m Drainagerohr - 160 m³ Sickerkies 8/16 für Drainage - 140 m² Unterschottermatten - 250 Stück Schienenstoßschweißungen - 150 m NBS-Gleis - 12 Stück Gleistragplatten - 2 Stück Schienenauszugsvorrichtungen - 50 m Y-Stahlschwellengleis - 4 Stück Einfache Weiche (Kopfschiene, Betonschwelle) - 780 m² Asphaltdeckenschluss - 1.000 m² Deckenschluss (Gehwegplatten, Betonpflaster, taktile Platten, Mosaik...) - 1.900 m Hoch- und Tiefborde (Kantensteine, Betonborde, L-Borde)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rhinstraßenbrücke/ Gleisbau- und Deckenschlussarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.