Ladeinfrastruktur in Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: 03737-20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ladeinfrastruktur in Berlin
Gegenstand des Auftrags ist die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land Berlin.
Das Land Berlin regelt von 2022 bis 2030 die Errichtung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum neu. Das Land Berlin verfolgt das Ziel, den Raum zu entlasten und Nutzungskonflikten, die sich im Rahmen der Verkehrswende zum Erreichen der Klimaziele ergeben, vorzubeugen.
Das Land Berlin räumt dem künftigen Betreiber das Recht und die Pflicht ein, die bestehenden rund 1.000 Ladepunkte im öffentlichen Raum zu übernehmen und während der Vertragslaufzeit weitere Ladepunkte im öffentlichen und öffentlich-zugänglichen Raum zu errichten und zu betreiben. Geplant ist die Errichtung von voraussichtlich ungefähr 2.000 HPC-, DC- und AC-Ladepunkten. Eine erste Umsetzungsplanung ist für das Jahr 2022 vorgesehen. Die Errichtungsmengen werden zudem jährlich evaluiert.
Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, den Nutzenden von Elektrofahrzeugen auch das einmalige, spontane Laden außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses (sog. Ad-hoc-Laden) zu ermöglichen. Zudem muss er den Nutzenden von Elektrofahrzeugen, die vertraglich an einen Mobilitätsanbieter gebunden sind, den Ladevorgang zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen. Der Betreiber ist insoweit verpflichtet, Mobilitätsanbietern den Zugang entsprechend zu ermöglichen.
Ein Exklusivrecht zugunsten des Betreibers ist nicht Gegenstand des Auftrages. Wie bislang ist es dritten Unternehmen gestattet, im Land Berlin Ladeinfrastruktur im öffentlichen und öffentlich-zugänglichen Raum zu errichten und zu betreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Beauftragung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU und dem 4. Teil des GWB. Die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB sind erfüllt. Das Land Berlin übt über den Auftragnehmer eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus, da der Auftragnehmer zu 100 % in kommunalem Eigentum steht. Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des Auftragnehmers dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen er von dem Land Berlin oder von einer anderen juristischen Person, die von dem Land Berlin kontrolliert wird, betraut wurde. An dem Auftragnehmer besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMJRNCA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §§ 160 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 2 Satz 2 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 135 GWB lautet
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."