Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz–Autobahnlose)

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.subreport.de/E22492672
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.subreport.de/E22492672
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Die Autobahn GmbH des Bundes
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, vermögensmäßige Verwaltung und Finanzierung der Autobahnen und anderer Bundesfernstraßen nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 InfrGG

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz–Autobahnlose)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
63712600 Betankung von Fahrzeugen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, vergibt Aufträge zur Errichtung und zum Betrieb von HPC-Schnellladepunkten auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen auf Basis des Gesetzes zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG).

Der Bund hat die Bereitstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten HPC-Ladeinfrastruktur gemäß § 3 Abs. 1 SchnellLG zu gewährleisten. Dafür wählt er im Rahmen dieses Vergabeverfahrens Auftragnehmer aus, die die Errichtung und Unterhaltung sowie den Betrieb von HPC-Ladeinfrastruktur an den Bundesautobahnen in der Bundesrepublik Deutschland übernehmen (§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 SchnellLG).

Die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb. Die zu vergebene Leistung ist in sechs Lose aufgeteilt und betrifft die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 200 HPC-Standorten mit jeweils mehreren Ladeeinrichtungen, deren Ladepunkte zur Abgabe einer Maximalleistung von mind. 300 kW geeignet sind und die unter Berücksichtigung mehrerer gleichzeitiger Ladevorgänge eine Ladeleistung von mind. 200 kW gewährleisten.

Die wesentlichen Eckpunkte der zu vergebenden Aufträge sind in einem vorläufigen Vertragsentwurf integriert (siehe die unter dem Link in Ziffer I.3) abzurufenden Vergabeunterlagen).

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

Teilnahmeanträge und Angebote sind möglich für alle Lose. Der Auftraggeber macht jedoch u.a. aus Gründen der mittel- und langfristigen Sicherstellung einer wirtschaftlichen Beschaffung im Wettbewerb von der Möglichkeit der Zuschlagslimitierung (§ 30 Abs. 1 S. 2 VgV) Gebrauch und legt daher fest, dass ein Bieter grundsätzlich nur für ein (1) Los den Zuschlag auf ein Angebot erhalten kann, siehe Ziff. II.1.6). Dies gilt unabhängig davon, ob er allein, als Mitglied einer Bietergemeinschaft, als Unterauftragnehmer mit maßgeblichem Einfluss auf die Leistungserbringung oder in einer Kombination dieser Möglichkeiten ein Angebot abgibt.

Die weiteren Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für alle Lose
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 1
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 1

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
NUTS-Code: DE5 Bremen
Hauptort der Ausführung:

Schleswig-Holstein, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 34 HPC-Schnellladestandorten mit 154 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 2

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE5 Bremen
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
NUTS-Code: DEC Saarland
NUTS-Code: DE7 Hessen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Hauptort der Ausführung:

Bremen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Hessen, Baden-Württemberg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 34 HPC-Schnellladestandorten mit 158 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 3

Los-Nr.: 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
NUTS-Code: DE2 Bayern
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
NUTS-Code: DE7 Hessen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Hauptort der Ausführung:

Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 32 HPC-Schnellladestandorten mit 158 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 4

Los-Nr.: 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
NUTS-Code: DE2 Bayern
NUTS-Code: DED Sachsen
NUTS-Code: DEG Thüringen
Hauptort der Ausführung:

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Bayern, Sachsen, Thüringen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 33 HPC-Schnellladestandorten mit 160 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 5

Los-Nr.: 5
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
NUTS-Code: DEG Thüringen
NUTS-Code: DED Sachsen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
NUTS-Code: DE2 Bayern
NUTS-Code: DEC Saarland
Hauptort der Ausführung:

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern, Saarland

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 34 HPC-Schnellladestandorten mit 156 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an d. Bundesautobahnen i.d. Bundesrepublik Deutschland - Los 6

Los-Nr.: 6
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
63712600 Betankung von Fahrzeugen
31681500 Aufladegeräte
45310000 Installation von elektrischen Leitungen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
NUTS-Code: DED Sachsen
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
NUTS-Code: DE2 Bayern
NUTS-Code: DEG Thüringen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Hauptort der Ausführung:

Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Thüringen, Baden-Württemberg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der obsiegende Bieter übernimmt die Errichtung und den Betrieb von 33 HPC-Schnellladestandorten mit 166 HPC-Ladepunkten.

Die jeweiligen Standorte sowie die Standortgröße (Anzahl an HPC-Ladepunkten) ergeben sich aus der Standortübersicht (siehe Anlagen 2 und 5 zum Informationsmemorandum), die über den unter Ziffer I.3) verfügbaren Link abgerufen werden kann.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorgaben des SchnellLG und das auf dieser Grundlage vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am 09.06.2021 beschlossene Ausschreibungskonzept für das sog. Deutschlandnetz.

Dieses Ausschreibungskonzept umfasst neben diesem Vergabeverfahren, das die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur auf unbewirtschafteten Rastanlagen an den Bundesautobahnen betrifft, noch ein weiteres Vergabeverfahren ("Deutschlandnetz - Regionallose"), welches bereits veröffentlicht wurde. Der wesentliche Unterschied zur Vergabe "Deutschlandnetz - Regionallose" ist, dass die Bieter in dem hiesigen Verfahren "Deutschlandnetz - Autobahnlose" keine Flächen akquirieren müssen.

Der Bund, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, legt für das Vergabeverfahren die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen fest, §§ 3 Abs. 3 S.1, 5 Abs. 1 SchnellLG. Die entsprechenden Vorgaben werden in einem von den obsiegenden Bietern abzuschließenden Vertrag definiert.

Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der Leistungserbringung wesentlich:

-Für jedes Los ist eine feste Standortanzahl definiert mit vom Auftraggeber festgelegten Vorgaben zur Errichtung der HPC-Ladeinfrastruktur.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den nutzerfreundlichen Betrieb der Standorte mit einer hohen Verfügbarkeit der HPC-Ladeeinrichtungen gewährleisten.

-Jeder ausgewählte Betreiber muss den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen HPC-Ladeeinrichtungen sicherstellen.

-Das Ad-hoc-Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden; daher wird eine flexible Preisobergrenze definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehene Preisobergrenze mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der gesonderten Ausschreibung für den urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland ("Deutschlandnetz – Regionallose") angepasst wird.

-Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Nach einer Auswahl der (losübergreifend) acht geeignetsten Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs werden diese zur Abgabe von Erstangeboten aufgefordert; die Angabe Ziff. II.2.9) "Geplante Anzahl der Bewerber: 8" ist losübergreifend zu verstehen. Der Auftraggeber behält sich vor, (ggf. auch nur hinsichtlich bestimmter Lose) auf das Erstangebot den Zuschlag zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten. Erteilt der Auftraggeber nicht auf die Erstangebote den Zuschlag, werden diese Grundlage von Verhandlungsgesprächen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes und den Bietern sein. Gegenstand der Verhandlungen können insbesondere Vorgaben zum Zeitplan der Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu den technischen Anforderungen an die Ladeeinrichtungen, zu den sonstigen Anforderungen an die Errichtung der Ladeeinrichtungen, zu Service-Leveln beim Betrieb einer nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowie zu einer angemessenen und marktgerechten Vergütung sein. Nach Abschluss der Bieterverhandlungen werden (vorbehaltlich des Zuschlags auf Erstangebote) alle Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert, auf deren Grundlage dann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.

Die Verfahrensdauer ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar. Angesichts der Komplexität der Ausschreibung und des innovativen Charakters des Leistungsgegenstands sind umfangreiche Bieterverhandlungen möglich. Ein Zuschlag wird daher voraussichtlich nicht vor dem 3. Quart. 2022 erfolgen können.

Den Zuschlag erhält je Los das wirtschaftlichste Angebot (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zuschlagslimitierung, wonach ein Bieter grundsätzlich einen Zuschlag maximal auf ein (1) Los erhalten kann). Bei der Bewertung der Angebotspreise ist das von jedem Bieter zu kalkulierenden Entgelt für die Errichtung und den Betrieb der HPC-Standorte maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist, dass ein überwiegender Teil der Einnahmen aus den Ladevorgängen an den Auftraggeber weitergegeben wird (Entgeltbeteiligung).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 96
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Auftraggeber hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer einmalig die Laufzeit um 2 Jahre zu verlängern; die Verlängerung kann auf einzelne Standorte beschränkt werden. Die Erklärung des Auftraggebers hat bis zum Zeitpunkt sechs Monate vor Ende des Vertragszeitraums zu erfolgen.

II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Geplante Anzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.

• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:

Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).

- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.

- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte

- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.

Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Damit durchgängig eine zeitgemäße und leistungsfähige HPC-Ladeinfrastruktur für die Nutzer zur Verfügung steht, überprüft der Auftraggeber im Abstand von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages, ob Innovationen bestehen, die an im Einvernehmen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgewählten Standorten testweise umgesetzt werden sollen. Unabhängig von dieser regelmäßigen Überprüfung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer jederzeit eine Überprüfung hinsichtlich konkreter Innovationen einleiten.

Innovationen sind technische Neuerungen an den HPC-Ladeeinrichtungen oder einzelnen HPC-Ladepunkten (z.B. Zahlungsmöglichkeiten, Parkplatzdetektionen etc.) oder für Nutzer relevante Einrichtungen, z.B. Maßnahmen die den Komfort während des Ladestopps erhöhen, die über den nach diesem Vertrag geschuldeten Standard hinausgehen.

Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die HPC-Ladeeinrichtungen technisch und/oder mit Blick auf die Software (insbesondere Schnittstellen und Protokolle) weiterzuentwickeln und zu verbessern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Aus technischen Gründen (erschöpfte Zeichenanzahl) ergänzende Angaben zu Ziff. II.2.9), letzter Aufzählungspunkt zur Definition von "öffentlich zugänglich":

Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die genannten Anforderungen eingehalten werden. Gibt es dem § 5 der LSV vergleichbare nationale Meldepflichten oder nationale Register sind entsprechende Hinweise bei der Angabe der Referenzen zu geben. Wenn nicht, sind die Referenzen anderweitig, etwa durch Selbsterklärung, zu plausibilisieren.

Die Punkte der vier in Ziffer II.2.9) genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewerber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der acht am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, wird die Belegung des achten Platzes per Los entschieden.

Die Einzelheiten sind den unter dem Link in Ziffer I.3) elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:

• Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft: Ist eine Bewerbung als Bewerbergemeinschaft beabsichtigt, so hat die Bewerbergemeinschaft mit Formblatt 2 eine Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung abzugeben, aus der die Personen aller für die jeweiligen Bewerber/ Bieter Erklärenden (in Textform nach § 126b BGB) hervorgehen sowie in der ein bevollmächtigter Vertreter benannt wird • Verzeichnis Drittunternehmen: Sofern sich der Bewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Mittel und Kapazitäten anderer Unternehmen – sog. eignungsverleihender Unternehmen – beruft (Eignungsleihe), so hat der Bewerber im Formblatt 3 anzugeben, welche eignungsverleihenden Unternehmen einbezogen werden sollen sowie die übernommenen Leistungsbereiche und zur Verfügung zu stellenden Mittel zu beschreiben, zu bezeichnen und von anderen Leistungsbereichen abzugrenzen.

Beabsichtigt der Bewerber/Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer zu vergeben, ohne sich gleichzeitig auf deren Eignung zu berufen, kann er diese Unternehmen - sofern zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und ihm zumutbar - im Formblatt 3 benennen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

• Unternehmensstruktur: Jedes Unternehmen, das als Bewerber, Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder eignungsverleihender Unterauftragnehmer an der Bewerbung teilnimmt, muss seine jeweilige Konzernstruktur darlegen. Die Darstellung hat die Beteiligungsverhältnisse an diesem Unternehmen und die Beteiligungen dieses Unternehmens vollständig wiederzugeben. Die Unternehmen haben dem Teilnahmeantrag zudem jeweils eine vollständige Liste aller verbundenen Unternehmen beizufügen. Verbundene Unternehmen sind solche im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB.

• Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 - 125 GWB:

Jedes am Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen hat mit dem Teilnahmeantrag durch Vorlage des Formblatts 4 eine Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgrün-den gem. §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 - 125 GWB abzugeben.

• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts: Jedes Unternehmen, das als Bewerber, Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder eignungsverleihendes Unternehmen an der Bewerbung teilnimmt, hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts oder gegebenenfalls eine gleichwertige Erklärung eines anderen Staates vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist - rückwirkend gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist. Ausländische Bieter haben Nachweise, sofern diese erteilt werden, aus ihrem Herkunftsstaat (Sitzland/Sitzstaat) in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung einzureichen.

Sofern die zuständigen Behörden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine gleichwertige Erklärung nicht ausstellen, ist dies durch das zur Vorlage verpflichtete Unternehmen darzulegen.

• Verpflichtungserklärung Drittunternehmen: Die vom Bewerber oder der Bietergemeinschaft benannten eignungsverleihenden Unternehmen geben ihrerseits bereits mit dem Teilnahmeantrag eine Verpflichtungserklärung ab. Dem Bewerber müssen nachweislich die erforderlichen Mittel des eignungsverleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen, die für den Leistungsbereich erforderlich sind, für den der eignungsverleihende Unternehmer nach der Projektstruktur benannt wurde und in dem dieser gegebenenfalls Referenzen vorlegt. Dieser Nachweis ist durch Ausfüllen und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung in Formblatt 5 zu erbringen.

• Mehrfachbeteiligung von Drittunternehmen: Eine mehrfache Beteiligung von eignungsverleihenden Unternehmen ist nur zulässig, wenn der Bewerber für diese mit einer Verpflichtungserklärung gemäß Formblatt 6 im Teilnahmewettbewerb nachweist, dass durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs infolge der mehrfachen Teilnahme ausgeschlossen ist.

• Verschwiegenheitserklärung des Bewerbers: Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag durch Vorlage des Formblatts 7 eine Verschwiegenheitserklärung abzugeben.

• Erklärung zum Nichtvorliegen von Wettbewerbsbeschränkungen: Im Fall einer Bewerbergemeinschaft ist mit dem Teilnahmeantrag durch Vorlage des Formblatts 8 eine Erklärung abzugeben, dass die Bildung einer Bewerbergemeinschaft durch die benannten Mitglieder kartellrechtlich zulässig ist.

• Handelsregisterauszug: Jedes Unternehmen, das als Bewerber, Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder eignungsverleihender Unterauftragnehmer an der Bewerbung teilnimmt, hat einen Handelsregisterauszug oder vergleichbaren Nachweis (z.B. Vereinsregister, Partnerschaftsregister), der bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht älter als sechs Monate ist, vorzulegen. Ausländische Bieter haben verlangte Nachweise, sofern diese erteilt werden, aus ihrem Herkunftsstaat in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung einzureichen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Von jedem Bewerber, einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft und eignungsverleihenden Unterauftragnehmer ist ein – maximal zwei Monate altes, rückwirkend gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist – Bankbestätigungsschreiben seiner Hausbank vorzulegen, in dem diese Auskünfte über ihre Geschäftsbeziehung zum vorlegenden Unternehmen sowie eine Einschätzung über dessen erkennbares Zahlungsverhalten abgibt.

Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten, unter dem in Ziff. I.3) genannten Link abzurufenden Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Bei Nichtvorlage des Bankbestätigungsschreibens wird das zur Vorlage verpflichtete Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen. Ergibt das Bankbestätigungsschreiben, dass Informationen über Zahlungsstörungen in der Vergangenheit vorliegen und ein erhöhtes Risiko für weitere Zahlungsschwierigkeiten besteht und kann das zur Vorlage verpflichtete Unternehmen dieses erhöhte Risiko nicht durch Erklärungen ausräumen, wird das Unternehmen ebenfalls vom Verfahren ausgeschlossen.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft hat die technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch geeignete Referenzen zur Errichtung und zum Betrieb von Ladepunkten zu belegen.

Die Referenzen können von folgenden Beteiligten beigebracht werden:

• dem Bewerber,

• einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft,

• einem eignungsverleihenden Unterauftragnehmer.

Um als Referenzprojekt berücksichtigt werden zu können, sind hierzu im jeweiligen Tabellenblatt des Formblattes 9 vollständige Angaben zu machen.

Geeignet sind Referenzen über früher ausgeführte Aufträge, deren wesentliche Leistungen mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers geben.

Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten, unter dem Link in Ziff. I.3) abrufbaren Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Hinsichtlich der Bewertung der vorgelegten Referenzen im Rahmen der Beschränkung der Anzahl der Bewerber wird auf Ziff. II.2.9) bzw. Ziff. II.2.14) verwiesen.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Mindestanforderungen/Grundeignung:

In Formblatt 9 (Exceltabellenblätter) muss für eine Beteiligung im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens nachgewiesen werden:

• die Errichtung und der Betrieb von mind. 30 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 50 kW oder • die Errichtung und der Betrieb von mind. 10 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 100 kW.

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.

• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.

Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.

• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Soweit Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, muss der Ladepunkt die Anforderungen im Sinne der LSV ebenfalls erfüllen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der Bundesnetzagentur aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet. Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die Anforderungen der LSV eingehalten werden.

Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten, unter dem Link in Ziff. I.3) abrufbaren Vergabeunterlagen zu entnehmen.

III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

Der AG wird mit dem finalen Angebot die Absichtserklärung einer Bank fordern, in dem diese bestätigt, für den Fall der Zuschlagserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß den vertraglichen Vorgaben (§ 31 des Vertragsentwurfs) zu stellen.

Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten, unter dem Link in Ziff. I.3) abrufbaren Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.5)Angaben zur Verhandlung
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 25/01/2022
Ortszeit: 10:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
Tag: 15/02/2022
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:

1) Die Vergabe erfolgt als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Teilnahmeantrags aufgefordert. Teilnahmeanträge sind möglich für alle Lose.

2) Die Vergabeunterlagen stehen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform „subreport ELViS" unter https://www.subreport.de durchgeführt. Die Kommunikation zwischen den Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgt über diese Vergabeplattform. Informationen über die Vergabeplattform und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter https://subreport.de/evergabe/subreport-elvis/. Telefonischen Support zur Vergabeplattform leistet die Hotline der Vergabeplattform, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)22198578-0 zu erreichen ist.

3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Teilnahmeantrags notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, sind Fragen der Bewerber in Textform und in deutscher Sprache über die Vergabeplattform, über den Bereich der „Bieterkommunikation“ bis spätestens 14.01.2022 zu stellen. Die Fragen der Bewerber werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bewerberspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bewerbern über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Die den Bewerbern übermittelten anonymisierten Fragen und Antworten werden verbindlicher Teil der Vergabeunterlagen. Nur ordnungsgemäß registrierte, am Verfahren teilnehmende Unternehmen werden automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert. Die Bewerber/Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der Vergabeplattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig, z.B. durch eigenverantwortlichen regelmäßigen Abruf, über den Stand des Verfahrens informieren, etwa ob zusätzliche Auskünfte gegeben oder Vergabeunterlagen geändert wurden.

4) Das Verhandlungsverfahren kann unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des § 17 VgV zu Änderungen am Inhalt und Umfang der vom Betreiber geschuldeten Leistungen führen, etwa aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Der AG wird den Bietern etwaige Änderungen rechtzeitig und diskriminierungsfrei spätestens vor Aufforderung zur Angebotsabgabe mitteilen.

Der AG behält sich vor, bereits auf das jeweils wirtschaftlichste Erstangebot pro Los den Zuschlag zu erteilen, § 17 Abs. 11 VgV.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html ) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

§ 160 GWB lautet:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html ) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/12/2021