Tower Los 23 Sanitär - NT 04 Preisanpassung infolge gestiegener Rohstoffpreise
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 23 Sanitär - NT 04 Preisanpassung infolge gestiegener Rohstoffpreise
Los 23 Sanitär:
Die Leistung für das gesamte Gebäudeteil umfasst die Erneuerung der Sanitärtechnik. Es entstehen moderne Sanitärbereiche und -technik in den Ebenen 3 bis 6.
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Tower Los 23 Sanitär - NT 04 Preisanpassung infolge gestiegener Rohstoffpreise
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Coronabedingten Produktions- und Lieferschwankungen als auch die Preissteigerungen auf dem Rohstoff- und Produktionsmarkt, in diesem Fall verbunden mit einem rapiden Anstieg der Stahlpreise von 60% innerhalb von 5 Monate, war nicht vorherzusehen.
Zudem waren Verzögerungen im Bauablauf, u. a. durch die verschleppte Arbeit und Kündi-gung des Rohbauers, teilweiser Baustopp für andere Gewerke, anschließender gutachterlicher Mängel- und Bautenstandsaufnahme und anschließender Neuausschreibung und Wiederauf-nahme der Arbeiten, so für den AG nicht absehbar.
Ein Wechsel des AN wäre projektschädlich, da es innerhalb der knappen Terminvorgaben zu
weiteren Verzögerungen kommen würde. Allein eine erneute Ausschreibung würde einen Zeit-verzug von ca. 4 Monaten bedeuten. Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten würden diese Summe die aktuelle Nachtragssumme bei weitem überschreiten.
Gleichzeitig ist bei einer neuen Ausschreibung der Leistung keine Reduzierung der Kosten zu
erwarten, da neben einem Mehraufwand, aufgrund der Schnittstellenproblematik, Gewährleistungsfragen und Übergabe, auch die maßgeblichen (Nachtrags-) Kosten, die aufgrund der sehr starken Materialkostensteigerung beansprucht werden, bei anderen Unternehmen in glei-cher Form anzusetzen sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE23 - Sanitär, hier NT04, NA08 (Preisanpassung infolge von gestiegenen Rohstoffpreisen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schlieben
NUTS-Code: DE407 Elbe-Elster
Postleitzahl: 04936
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/