Unterstützung IT-Qualitätssicherung des GKV-Spitzenverbandes
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung IT-Qualitätssicherung des GKV-Spitzenverbandes
Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung über externe Unterstützungsleistungen im Bereich der IT-Qualitätssicherung bei der Testdurchführung zur funktionalen Abnahme von IT-Anwendungen, der Durchführung nichtfunktionaler Tests sowie im Rahmen der Sicherstellung des Betriebes von IT-Anwendungen abzuschließen. Einzelheiten zum Auftragsgegenstand ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag.
Berlin
Der GKV-Spitzenverband benötigt externe Unterstützung im Bereich der IT-Qualitätssicherung. Die Leistungserbringung unterteilt sich in drei Bereiche:
- Testdurchführung zur funktionalen Abnahme von IT-Anwendungen
- Durchführung nichtfunktionaler Tests
- Unterstützungsleistungen im Rahmen der Sicherstellung des Betriebes von IT-Anwendungen
Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Wertung erfolgt anhand der nachfolgenden Kriterien:
1. Qualität der Lösung der Testaufgaben 50 % 1.1 Aufgabe 1 Abnahme 30 % 1.1.1 Methodik 60 % 1.1.2 Vollständigkeit 30 % 1.1.3 Werkzeugeinsatz 10 % 1.2 Aufgabe 2 Last- und Performance 20 % 1.2.1 Methodik 60 % 1.2.2 Vollständigkeit 20 % 1.2.3 Werkzeugeinsatz 20 % 1.3 Aufgabe 3 Sicherheit 20 % 1.3.1 Methodik 70 % 1.3.2 Werkzeugeinsatz 30 % 1.4 Aufgabe 4 Barrierefreiheit 15 % 1.4.1 Methodik 50 % 1.4.2 Vollständigkeit 30 % 1.4.3 Werkzeugeinsatz 20 % 1.5 Aufgabe 5 Regelwartung 15 % 1.5.1 Methodik 50 % 1.5.2 Vollständigkeit 30 % 1.5.3 Werkzeugeinsatz 20 % 2. Qualität Personal 20 % 2.1 Erfahrung Personal 50 % 2.2 Personalorganisationskonzept 50 % 3. Tagessatz 30 %
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
(a) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.