Neubau des Gleichrichterwerks 107 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0001-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau des Gleichrichterwerks 107
Hochbauleistungen
Berlin, im Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Moabit
Die Bundeshauptstadt Berlin plant im Verbund mit den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) die Straßenbahnneubaustrecke A39023 von der Invalidenstraße bis zum U-Bahnhof Turmstraße. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben beabsichtigt die BVG die Planung für den Neubau des Gleichrichterwerks (GW) 107 auf dem BVG-Gelände Alt-Moabit 85. Auf dem Flurstück 165/1 befindet sich neben der BVG-Betriebsschule V, das U-Bahn Gleichrichterwerk sowie ein U-Bahneingang des U-Bahnhofes Turmstraße. Ein U-Bahntunnel verläuft unter dem Grundstück in Nord-Süd-Richtung und befindet sich z.T. genau unter dem Standort des neugeplanten GW. Das GW ist für den Bedarf von zwei Gleichrichter-Transformatoren mit der dazugehörigen technischen Ausstattung auszulegen. Im Ergebnis einer Standortuntersuchung, unter Einbeziehung bestehender Aufstellflächen für Schwerlastfahrzeuge und ein Podest für das U-Bahn Gleichrichterwerk, wurde der vorläufige Vorzugsstandort in der südöstlichen Ecke des Grundstückes entlang der Grundstücksgrenze bis zum bestehenden Öltanker verschoben und um 90 Grad entgegen dem Uhrzeigersinn gedreht. Die Zugänge zu den Transformatoren sind auf Höhe der vorhandenen Vorhaltefläche für das Podest ausgerichtet. Das Gebäude wird einstöckig mit aufgeständertem Fußboden geplant, mit den Innenmaßen von ca. 13,75 m x 7,50 m und einer innen nutzbaren Höhe von 4,65 m ab OKFF, davon sind 0,80 m für den Doppelboden vorzusehen und 3,90 m für den Schaltanlagenraum. Das Unterwerk erhält zwei Transformatorboxen (L x B: 2,5 m x 3,0 m). Die nach außen aufschlagenden Tore sind an der West-Seite des Gebäudes anzuordnen. Zwischen den Transformatoren wird ein Umkleideraum angeordnet. Die Zugänglichkeit erfolgt über den größten und damit letzten Raum, den Schaltanlagenraum. Die Eingangstür zum Schaltanlagenraum wird in der Südfassade eingeordnet. Die Bahnstromkabel werden mittels Systemdichtungen im Bereich des Zwischenbodens nord-westlich ins Gleichrichterwerk eingeführt. Im Grundstücksbereich muss eine bestehende Rauchinsel demontiert, für den Wiedereinbau vorbereitet und abgefahren werden.
1134-B4-T
Das Vergabeverfahren wird unter dem Vorbehalt der
gesicherten und auskömmlichen Finanzierung, sowie
vorbehaltlich des Planfeststellungsbeschluss durchgeführt. Die
Finanzierungsmittel, sind noch nicht abschließend bewilligt,
worauf transparent seitens der Vergabestelle hingewiesen
wird.
Die BVG behält sich als AG vor, das Vergabeverfahren
aufzuheben und keinen Zuschlag zu erteilen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau des Gleichrichterwerks 107
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.