Beschaffung von vier Bürofahrzeugen (Fahrzeuge mit BAG-Ausstattung)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von vier Bürofahrzeugen (Fahrzeuge mit BAG-Ausstattung)
Das Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) hat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahren Bürofahrzeuge mit individuellen Merkmalen und individueller Ausstattung beschafft (siehe EU-Bekanntmachung, Nr. 2019/S 029-064567). Es handelt sich um Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz Vito Tourer, PRO 116 CDI extralang, RWD, 120 kW (163 PS), die vom BAG-Lieferanten zu speziellen Bürofahrzeugen ausgebaut werden. Diese müssen durch die Auftraggeberin mit der aktuellen mautspezifischen Kontrolltechnik ausgerüstet werden. Hierzu benötigt die Auftraggeberin zunächst vier Fahrzeuge, die als Musterfahrzeuge mit der entsprechenden Kontrolltechnik von der Auftraggeberin ausgerüstet werden. Diese vier Fahrzeuge, deren Beschaffung Gegenstand dieser Bekanntmachung sind, müssen mit den vom BAG beschafften Bürofahrzeugen baugleich sein.
Die Auftraggeberin hat zur Aufgabe, die vom BAG beschafften Bürofahrzeuge mit mautspezifischer Kontrolltechnik auszurüsten. Hierzu benötigt sie vier Fahrzeuge desselben Modells und der selben Ausstattung als Bürofahrzeug zum Aufbau von Musterfahrzeugen. Die Musterfahrzeuge werden eine Arbeitsgrundlage für die Ausstattung aller Fahrzeuge mit der mautspezifischen Kontrolltechnik sein. Die zu beschaffenden vier Fahrzeuge müssen mit den BAG-Fahrzeugen baugleich sein, damit die Musterfahrzeuge mit den zukünftigen mit der Kontrolltechnik ausgerüsteten Fahrzeugen identisch sein werden. Insbesondere müssen auch die Testergebnisse bei EMV-Tests dieser Fahrzeuge auf die ausstattenden BAG-Fahrzeuge übertragbar sein. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag mit der Auftragnehmerin dahingehend zu schließen, dass sie die 4 Fahrzeuge mit der gleichen Ausstattung (jedoch ohne hoheitliche Kennzeichen und mit Navigationsgerät) und dem gleichen Innenausbau wie die Bürofahrzeuge des BAG liefert
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Eine Vergabe des Auftrags zur Lieferung von vier Fahrzeugen an den für den Zuschlag vorgesehenen Wirtschaftsteilnehmer ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 6 VgV gerechtfertigt, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der für den Zuschlag vorgesehene Wirtschaftsteilnehmer ist der Lieferant und Hersteller der Fahrzeuge mit individueller Ausstattung entsprechend den Vorgaben des BAG. Die Beauftragung dieses Unternehmens ist aufgrund technischer Anforderungen der Auftraggeberin zwingend notwendig. Diese bestehen darin, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge des oben genannten Modells sein müssen und die vom BAG vorgeschriebene individuelle Ausstattung aufweisen müssen. Nur auf diese Weise ist es für die Auftraggeberin möglich, die ihr vom BAG übertragenen Aufgaben, Aufbau von Musterfahrzeugen sowie anschließende Ausrüstung der Fahrzeuge mit mautspezifischer Kontrolltechnik, zu erfüllen und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.
Schließlich können die Projektziele erreicht werden, wenn die Fahrzeuge mit der ausgestatteten Kontrolltechnik – die baugleich mit den Musterfahrzeugen sind – frei von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen funktionieren. Damit ist eine alternative oder vergleichbare Lösung nicht gegeben, auf die die Auftraggeberin zurück greifen kann. Im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechtes ist die Auftraggeberin berechtigt, die Fahrzeugmarke, die Fahrzeugkonfiguration und die konkrete Austattung dieser Fahrzeuge als Bürofahrzeuge abschließend so festzulegen, wie das BAG die Fahrzeuge im Rahmen der oben genannten europaweiten Ausschreibung beschafft. Nur so kann gewährleistet werden, dass die von der Auftraggeberin im Rahmen der Ausstattung mit mautspezifischer Kontrolltechnik umzurüstenden Musterfahrzeuge den späteren umzurüstenden Fahrzeugen des BAG vollumfänglich entsprechen.
Die für den Zuschlag vorgesehene Auftragnehmerin ist infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen nunmehr die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Auftragnehmerin in dem Vergabeverfahren gemäß Bekanntmachung (Nr. 2019/S 029-064567) des BAG.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“