Forschungsvorhaben zum Thema „Evaluierung des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ Referenznummer der Bekanntmachung: III 3 - 3003/96 - 33
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmjv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungsvorhaben zum Thema „Evaluierung des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“
Mit dem Forschungsvorhaben soll untersucht werden, wie sich die 2017 eingeführte Bestimmung zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b Absatz 2 BGB in der Praxis auswirkt, ob sie sich bewährt hat oder ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Nach dem Evaluationsauftrag sollen auch Art und Häufigkeit der angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Blick genommen werden. Ebenfalls untersucht werden sollen die verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere zum ärztlichem Zeugnis, zur Bestellung eines Verfahrensbeistands und zur Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.
Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Mit dem Gesetz wurden freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Fixierungen bei Minderjährigen unter den Vorbehalt der Genehmigung des Familiengerichts gestellt. Die Entscheidung von Eltern bzw. einem Vormund, einem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit zu entziehen, bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht. Der neue Genehmigungstatbestand wurde um verfahrensrechtliche Anpassungen und eine Verkürzung der Höchstdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und der freiheitsentziehenden Maßnahmen auf sechs Monate - statt bisher ein Jahr (für die Unterbringung) - ergänzt. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wurde ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.
Mit dem Forschungsvorhaben soll untersucht werden, wie sich die 2017 eingeführte Bestimmung zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b Absatz 2 BGB in der Praxis auswirkt, ob sie sich bewährt hat oder ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Nach dem Evaluationsauftrag sollen auch Art und Häufigkeit der angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Blick genommen werden. Ebenfalls untersucht werden sollen die verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere zum ärztlichem Zeugnis, zur Bestellung eines Verfahrensbeistands und zur Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Um die Zielerreichung der Regelungen bewerten zu können, ist zunächst eine Untersuchung ihrer praktischen Umsetzung und Wirksamkeit notwendig. Mittels empirischer Erhebungen (Aktenauswertungen, Befragungen etc.) soll festgestellt werden, wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind einer Bewertung zu unterziehen.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Forschungsvorhaben zum Thema „Evaluierung des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06108
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem Vertreter der Auftraggeberin/der Vergabestelle
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Referat R A 2 -
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Fax: [gelöscht]
oder
Bundesamt für Justiz
- Referat III 3 -
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Fax: [gelöscht]2
zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (VI.4.1) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2