Mietvertrag für die Grundschule Gartenstadt Werdersee
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.immobilien.bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mietvertrag für die Grundschule Gartenstadt Werdersee
Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist der erfolgte Abschluss eines Mietvertrages in Bezug auf eine Immobilie zur Verwendung als Grundschule für den Einzugsbereich der Gartenstadt Werdersee.
Die Stadtgemeinde Bremen hat einen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von 30 Jahren über eine von dem Vermieter noch zu errichtende Bildungsimmobilie geschlossen, die als Grundschule für das Gebiet Gartenstadt Werdersee verwendet werden wird.
Der Vertrag enthält vertragliche Regelungen, die zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit führen können, verbunden mit Kündigungsrechten für die Auftraggeberin.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Siehe unter Ziff. VI.3).
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mietvertrag für die Grundschule Gartenstadt Werdersee
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28357
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der hiesige Abschluss eines Mietvertrages unterfällt wegen § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB. Mit Blick auf vergaberechtliche Rechtsprechung, nach der der Abschluss eines Mietvertrages unter bestimmten Voraussetzungen als eingekapselter Bauauftrag zu bewerten sein kann, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere hat Bremen keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Mietimmobilie genommen. Zu dem angebotenen Mietobjekt bestanden sodann nach Analyse der Stadtgemeinde Bremen keine Alternativen, die ihren mit Blick auf die Versorgung des Schulsprengels bestehenden Bedürfnissen genügen würden. Insbesondere sind keine anderen Grundstücke verfügbar, mit denen nach Lage und Größe die erforderliche Versorgung mit den benötigten Schulkapazitäten sichergestellt werden könnte. Die Mietimmobilie ist insofern mit einer Ausschließlichkeitsstellung verbunden, die den Anforderungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A genügen würde.
2. Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrages.
3. Die Angabe unter II.2.5) ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt die Nennung eines Zuschlagskriteriums verlangt.
4. Die Angabe unter II.1.2) zum „CPV-Code Hauptteil“ ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Einen CPV-Code für die Anmietung von Immobilien durch einen öffentlichen Auftraggeber gibt es vor dem Hintergrund des insofern eingeschränkten Anwendungsbereichs des Vergaberechts offensichtlich nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/vergabekammer-3529
Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]