Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/gpg/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen
Land Berlin
1. Einrichtung und Betrieb von insgesamt 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren
2. Betrieb der bestehenden Online-Plattform (www.testen-lernendirekttesten.berlin) zur Zertifizierung von „Test-to-Go“ Testzentren, u.a. für privatwirtschaftlich geführte Testzentren, Apotheken, Krankenhäuser und weitere medizinische Einrichtungen
3. Betrieb einer zur Teilleistung 2. gehörenden Telefon-Hotline für Rückfragen und technische Unterstützung
Verlängerung 1x um 1 Monat
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren
Land Berlin
Einrichtung und Betrieb von insgesamt 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren
1x um 1 Monat
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die vergebenen Leistungen sind zentraler Bestandteil der Strategie des Auftraggebers zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie. Die unterbrechungsfreie Bereitstellung der Testzentren muss daher im Rahmen der Daseinsvorsorge zwingend gewährleistet werden. Die bisherige Beauftragung läuft spätestens am 30. November 2021 aus. Die vorgesehene Anschlussbeauftragung im Rahmen eines offenen Verfahrens kann aufgrund eines dort am 19.11.2021 gestellten Nachprüfungsantrages und des damit verbundenen gesetzlichen (§169 Abs. 1 GWB) Zuschlagsverbots bis auf Weiteres nicht erfolgen. Zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs der Testzentren musste daher die Beauftragung für die Zeit bis zum Wegfall des Zuschlagsverbotes (Interimsvergabe) aufgrund äußerster Dringlichkeit ohne vorherige Bekanntmachung erfolgen (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einrichtung und Betrieb von 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81825
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einrichtung und Betrieb von 6 stationären Schnelltest- und PCR-Testzentren
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81825
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, in dem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblattder EuropäischenUnion bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/