Forschungs- und Entwicklungsleistungen für ein synthetisches Simulationsumfeld und Generierung KI-basierter Entscheidungsverfahren zur Lösung operationeller Aufgaben innerhalb eines SEAD-Szenarios
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22043
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hsu-hh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungs- und Entwicklungsleistungen für ein synthetisches Simulationsumfeld und Generierung KI-basierter Entscheidungsverfahren zur Lösung operationeller Aufgaben innerhalb eines SEAD-Szenarios
Mit dem GhostPlay-Projekt untersucht die HSU gemeinsam mit dem Kooperationspartner die Entscheidungsfindung vor dem Hintergrund neuer Herausforderungen im Zusammenhang mit militärischen Konflikten. Im Mittelpunkt des GhostPlay-Projektes steht die Entwicklung KI-basierter Entscheidungsverfahren, sogenannter Kontrollstrategien, um die Leistungsfähigkeit KI-basierter Entscheidungsunterstützung im Sensor-Effektor-Verbund darzustellen.
Der Kooperationspartner entwickelt hierzu mithilfe der Subunternehmer ein hoch performantes, synthetisches Simulationsumfeld (=Ghost) um mittels KI und in der Interaktion mit Gegnern, die verschiedene Leistungsprofile aufweisen, Entscheidungsverfahren (=Play) unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter herauszubilden. Die Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen betreffen ausschließlich militärische Forschung.
In dem Projekt "GhostPlay - Aufbau eines hoch performanten Simulationsumfeldes zur Entwicklung KI-basierter Entscheidungsverfahren für taktische militärische Entscheidungen bei höchstem Operationstempo" (GhostPlay) beabsichtigt die HSU, mit dem Kooperationspartner ein hoch performantes, synthetisches Simulationsumfeld (Ghost) zu schaffen, um mittels künstlicher Intelligenz (KI) und in der Interatktion mit Gegnern, die verschiedene Leistungsprofile aufweisen, Entscheidungsverfahren (Play) zu entwickeln. Diese sollen das Militär auf der taktischen Ebene und bei höchstem Operationstempo unterstützen.
Dieser geplante Einsatz von KI zur taktischen Entscheidungsunterstützung im Kontext des militärischen Sensor-Effektor-Verbunds geht über den Status Quo der militärischen KI-Forschung hinaus. Er ist sowohl in der Umsetzung und auch hinsichtlich seines Bedarfs an Rechnerressourcen höchst anspruchsvoll. Die Entwicklung von GhostPlay liegt im Interesse des Bundesministeriums der Verteidigung, weil das GhostPlay eine strategische Fähigkeitslücke der Bundeswehr schließen kann. Das zu entwickelnde GhostPlay stellt als Mittel der elektronischen Kampfführung und sicherheitsrelevanten IT- bzw. Kommunikationstechnologie eine nationale Schlüsseltechnologie dar.
Der besondere strategische Wert des GhostPlay-Projekts liegt in der simulationsbasierten Bewertung ethischer, rechtlicher und gesellschaftlicher Auswirkungen (ELSA Assessment) neuer Konzepte und Technologien. Das GhostPlay-Projekt wendet die „Ethics by Design“-Philosophie an, um unterschiedliche ethisch-rechtliche Anforderung im Wechselspiel der intervenierenden bzw. verteidigenden Systeme darzustellen. Daraus resultiert eine neue Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die mögliche Regulierung des Einsatzes (teil)autonom agierender militärischer Systeme, die bislang nicht auf dem Markt verfügbar ist.
Zu den von dem Kooperationspartner mitsamt Subunternehmern zu erbringenden Leistungen zählen im Wesentlichen:
1. Aufbau und Pflege eines Real-Option-Portfolios zur Projektsteuerung und zur Unterstützung des Innovationsmanagements
2. Präsentation und Demonstration aktueller Ergebnisse mit den Entscheidungsträgern der Bundeswehr
3. Handreichung für Überführung der erreichten Ergebnisse in die zukünftige reale Nutzung
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Kooperation im GhostPlay-Projekt nicht anwendbar, da sie ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsleistungen i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB umfasst.
Das GhostPlay-Projekt umfasst sowohl Grundlagen- als auch angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung in einem komplexen und risikoreichen Vorhaben. Im Mittelpunkt des GhostPlay-Projektes steht die Entwicklung KI-basierter Entscheidungsverfahren, sogenannter Kontrollstrategien, um die Leistungsfähigkeit KI-basierter Entscheidungsunterstützung im Sensor-Effektor-Verbund dazustellen. Dazu entwickeln die Kooperationspartner ein hoch performantes, synthetisches Simulationsumfeld (=Ghost) um mittels KI und in der Interaktion mit Gegnern, die verschiedene Leistungsprofile aufweisen, Entscheidungsverfahren (=Play) unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter herauszubilden.
Zwar enthält § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.E. eine Rückausnahme für bestimmte Forschungsleistungen. Diese ist jedoch nicht einschlägig. Die im GhostPlay-Projekt vor-gesehenen Forschungs- und Entwicklungsleistungen aller Kooperationspartner unterfallen nicht den in § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB für die Rückausnahme aufgeführten CPV-Codes. Bei den im Projekt vorgesehenen Leistungen der Kooperationspartner handelt es sich stattdessen um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, sie betreffen ausschließlich militärische Forschung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Forschungs- und Entwicklungsleistungen für ein synthetisches Simulationsumfeld und Generierung KI-basierter Entscheidungsverfahren zur Lösung operationeller Aufgaben innerhalb eines SEAD-Szenarios
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Taufkirchen
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82024
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html?nn=3590536
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor dem Vertragsschluss eine Bekanntmachung im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB veröffentlicht hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 135 Abs. 3 GWB tritt keine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein.