Ersatzbeschaffung von funkbasierter Messtechnik für die Abrechnung der Betriebskosten in Wohnungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12627
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtundland.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.berlin.de/vergabeplattform/
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung von funkbasierter Messtechnik für die Abrechnung der Betriebskosten in Wohnungen
Beabsichtigt ist der Abschluss eines Vertrages zur Ersatzbeschaffung von funkbasierter Messtechnik für die Abrechnung der Betriebskosten in Wohnungen der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH in Berlin.
Wohnungen in den Beständen der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH in Berlin.
Beabsichtigt ist der Abschluss eines Vertrages zur Ersatzbeschaffung von funkbasierter Messtechnik für die Abrechnung der Betriebskosten in Wohnungen der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH (SUL) in Berlin.
Seit 2009 wurden in den Liegenschaften der SUL sukzessive die Wohnungen mit funkbasierter Messtechnik zur Abrechnung der Betriebskosten Heizung und Wasser eingebaut. Auf Grund der gesetzlichen Anforderungen aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sind die verbauten Messgeräte entsprechend Ihrer Eichgültigkeit auszutauschen und durch neue Messgeräte zu ersetzen. Zusätzlich sind defekte Geräte zu ersetzen.
Für diesen Zweck ist funkbasierte Messtechnik (Wasserzähler, Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler sowie die Funkinfrastruktur) zu liefern. Die Montage erfolgt bauseits und ist nicht Bestandteil der Leistung.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 10 Jahre.
Der Rahmenvertrag verlängert sich über die Festlaufzeit hinaus maximal 2-mal um jeweils 1 weiteres Jahr, wenn keine der Parteien eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Laufzeit ordentlich kündigt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach §14 (4) 2 b) VGV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Begründung:
Für die bereits ausgerüsteten Liegenschaften muss die verbaute Messtechnik bis zum Ablauf der Eichfrist bzw. dem Ende der Batterielaufzeit der eingesetzten Heizkostenverteiler weiterverwendet werden.
Die Liegenschaften wurden mit der Messtechnik eines Lieferanten ausgestattet, da für eine fehlerarme, nachvollziehbare und effektive Betriebskostenabrechnung ein schlüssiges zusammenhängendes System zur Fernauslesung der Verbrauchsdaten notwendig ist. Unter einem zusammenhängenden System ist folgendes zu verstehen:
- ganzheitliche Produktpalette der eingesetzten Materialkomponenten,
- ineinander abgestimmte Systematik der Materialkomponenten,
- geschlossenes Funksystem, welches Messdaten für alle Materialkomponenten per Internet überträgt,
- Kompatibilität der Datensammler mit einer Anwendungssoftware zur Datenauslesung,
- Fehlermanagement der Messdaten aller Materialkomponenten,
- Datensicherheit mit herstellerspezifisch verschlüsselter Funkübertragung (868 Mhz)
Der Wechsel des Lieferanten würde die vorfristige gesamte Umstellung auf ein neues System bedeuten, was wirtschaftlich unsinnig ist.
Weiterhin ist nach §14 (4) 5. VGV eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, ist hier für die Dauer von 10 Jahren vorgesehen.
Begründung
Das trifft hier zu. Beim Eichaustausch und beim Ersatz von defekten Bauteilen handelt es sich um eine teilweise Erneuerung einer bereits erbrachten Leistung. Die oben dargestellte Spezifik des zusammenhängenden Systems würde bei einem Ersatz mit Komponenten eines anderen Lieferanten zu einer technischen Unvereinbarkeit und zu unverhältnismäßigen technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung, insbesondere bei der Abrechnung der Betriebskosten, mit sich bringen.
Die Ersatzbeschaffung soll über eine Laufzeit von 10 Jahren erfolgen, da auf Grund der gesetzlichen Anforderungen aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) die verbauten Messgeräte entsprechend Ihrer Eichgültigkeit auszutauschen sind.
Die Fristen dafür sind bei Warmwasserzählern, Wärmemengenzählern und bei Kaltwasserzählern nach 6 Jahren und bei Heizkostenverteilern nach 10 Jahren. Heizkostenverteiler unterliegen keiner Eichfrist, hier bestimmt die Batterielebensdauer die mögliche Einsatzdauer. Bis 2021 werden die Liegenschaften mit den Komponenten desselben Lieferanten ausgerüstet. Da sich durch die längste Eichfrist bei den Heizkostenverteilern mit 10 Jahren der einzig wirtschaftlich sinnvolle Zeitpunkt für einen möglichen Wechsel des Lieferanten ergibt, soll die Beschaffung über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung von messtechnischer Ausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99098
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.qundis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99098
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.smarvis.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]