Catering GKV-Spitzenverband
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkv-spitzenverband.de
Abschnitt II: Gegenstand
Catering GKV-Spitzenverband
Der GKV-Spitzenverband beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung über Cateringleistungen am Berliner Standort des GKV-Spitzenverbandes abzuschließen. Der Auftrag umfasst Leistungen für das Sitzungscatering, Veranstaltungen sowie Gremiensitzungen. Einzelheiten zum Auftragsgegenstand ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und dem Vertrag.
Berlin
Die Bewirtung/Belieferung mit Speisen erfolgt i.d.R. in fünf verschiedenen Varianten. Wobei an einem Tag mehrere Varianten parallel oder zeitversetzt angewendet werden können.
Variante 1: vollwertiges Buffet Variante 2: kleines kalt/warmes Buffet Variante 3: kleines kaltes Buffet und inRaum-Bewirtung Variante 4: Veranstaltungen Variante 5: Lieferung Äpfel Der Umfang der Leistung ist in den Leistungsbeschreibungen und den Leistungsverzeichnissen abgebildet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Grafschaft
NUTS-Code: DEB12 Ahrweiler
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Qualität der Leistung wird im Rahmen einer Teststellung bewertet, wobei die Bewertung anhand folgender Unterkriterien vorgenommen wird:
• Qualität der Speisen: Frische, Optik, Geschmack • Buffetaufbau: Aufbau/Anordnung, Ordnung und Sauberkeit, Dekoration und Beschriftung, strukturiertes und fachgerechtes Vorgehen • Personal: Kleidung, Sprache, Hygiene auftragsbezogenes Fachwissen, Freundlichkeit/Aufmerksamkeit, strukturiertes und fachliches Vorgehen Es wird eine Testgruppe gebildet, die regelmäßig an der Versorgung teilnimmt und diese nach dem den Vergabeunterlagen beifügten „Wertungsbogen“ bewertet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 Unwirksamkeit:
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
(a) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.