CAFM 2.0 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0630-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
CAFM 2.0
Beschaffung und Implementierung einer neuen CAFM-Software für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) inklusive Service und Softwarepflege
Die BVG nutzt aktuell eine CAFM-Lösung im Bereich des Flächen- und Belegungsmanage-ments im Unternehmen. Bei diesem System handelt es sich um ein System, welches nach 17 Jahren das Ende seines Lebenszyklus erreicht hat. In diesem Zuge hat die BVG veranlasst eine Ausschreibung für ein CAFM-System mit wei-teren Anforderungen einzuleiten. Hierfür wurden die aktuellen notwendigen Prozesse aufgenommen, sowie weitere funktionale und technische Bedarfe mit Schnittstellen zum Facility Management aus den unterschiedlichen Fachbereichen erfasst. Die Ergebnisse wurden analysiert und für diese Ausschreibung in ein Lastenheft zusammengefasst. Im Fokus stehen folgende nach GEFMA 444 zertifizierte Module: ─ Flächen- und Belegungsmanagement ─ Umzugsmanagement und ─ Reinigungsmanagement In dieser Ausschreibung wird eine CAFM-Software gesucht, die eine Standard-Software liefert und sich in die IT-Umgebung der BVG integriert und die entsprechenden Anforde-rungen aus dem Lastenheft konfiguriert und anpasst. Weiterhin ist eine Migration aus den vorhandenen Daten vorzunehm
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
CAFM 2.0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dinslaken
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.