Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10 Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI45009
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.03.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erlass-bauwesen-corona-20200323.pdf?__blob=publicationFile&v=1 herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen werden auf den abzuschließenden Vertrag entsprechend angewendet. Die dortigen Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Land: Deutschland
LÄA 04: Nach Begehung mit dem Bahnhofsmanagement wurden einige zusätzliche Leistungen bei den Ausstattungen erforderlich. Nach Grundreinigung stellte sich heraus, dass verschiedene Bauteile von starker Korrosion betroffen waren. Die Pfosten und Sitzbänke der Windschutzanlagen waren nicht wieder verwendbar, ein Austausch wurde erforderlich. Um das Korrosionsproblem bei den Sitzbänken (Altbestand waren Drahtbänke) zu lösen, wurden die neu erforderlichen Sitzbänke in Holzausstattung ausgewählt. Die alten Glasscheiben weisen starke Verkratzungen und Abplatzungen auf. Diese Teile müssen durch neue Paneele ersetzt werden. Bei den Vitrinen sind die aufgehenden Stützen auch von starker Korrosion betroffen, hier wurde ebenso ein Austausch erforderlich.
Nach Abstimmung mit dem Bahnhofmanagement wird das Blindenleitsytem in den Asphaltschichten bei den Personenunterführungen nicht durch Einfräsen eines Leitstreifens sondern durch ein klebbares System mit aufgeklebten Rippenplatten und markierten weißen Streifen für die Schrägschraffur gemäß Ausführungsplan „A501_302000_B14-.000_PLP_B01_LP_0001_a_-_Neubauplan Bstg 9-10“ hergestellt. Dieses System entspricht dem Sicherheitsstandart der DB und ist zur sicheren Reisendenlenkung erforderlich. Die Herstellung erfolgt mit minimierter Staubentwickelung und Belästigung für die Reisenden. Dies war nach Bauvertrag nicht vorgesehen und sind zusätzliche Leistungen. Da die Fa. Reif mit der gesamten Bahnsteigerneuerung und in diesem Zusammenhang auch mit der Herstellung der Ausstattung beauftragt ist sind diese zusätzlichen Leistungen als Zusammenhangsarbeiten zu sehen. Die erforderliche Leistung ist zur Erbringung der Gesamtvertragsleistungen unbedingt erforderlich. Nur so kann ein gefahrloser Baubetrieb und reisenden Verkehr gewährleistet werden.
Da es sich hier um zusätzliche Ausstattungsergänzungen zur Herstellung der Hauptvertragsleistung, hier zusätzlich erforderliche Ausstattung durch schlechten Bestandszustand alter Ausstattungsgegenstände sowie Ergänzung des Blindenkleitsystemes mit einem Klebesystem im Bereich des Asphaltes handelt sind dies Zusammenhangsarbeiten. Die Leistungen sind zur Herstellung der Bahnsteigausstattung und aller mit diesen Ausstattungsarbeiten in Verbindung stehenden Leistungen erforderlich, die Synergieeffekte aus zu den anderen noch zu erbringenden Leistungen sind vorhanden. Somit können diese Leistungen nur bei der Fa. Reif angesiedelt werden. Bei einer getrennten Vergabe wäre eine erneute BE mit zusätzlichen Maschinentransporten und Unterkünften erforderlich. Behinderungen durch einen zusätzlichen dritten im Baufeld wären zur Erbringung der Gesamtleitung nicht zu vermeiden. Das Gewährleistungsrisiko für die Gleislage und die Lage der Bahnsteigkanten mit dem dazugehörigen Bahnsteigbelag in diesem