Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10 Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI45009
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.03.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erlass-bauwesen-corona-20200323.pdf?__blob=publicationFile&v=1 herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen werden auf den abzuschließenden Vertrag entsprechend angewendet. Die dortigen Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Land: Deutschland
LÄA 07: Nach Probenahme und Analytik haben sich geänderte Entsorgungen ergeben. Anstatt der Vertraglich geschuldet ist die Entsorgung von Beton Z0 (AVV-Nr. 170101), pechhaltiger Straßen-aufbruch und Boden Z0 hat sich nach Auswertung der Proben folgende Ergebnisse für die Entsorgung ergeben:
- Entsorgung 34,100 to Asphalt Z1.1
- Entsorgung 100,000 to Boden Z0*
- Entsorgung 484,280 to Beton < Z2
Daraus ergeben sich geänderte/erhöhte Entsorgungskosten sowie geänderte TransportwegeDies war nach Bauvertrag nicht vorgesehen und sind zusätzliche Leistungen. Da die Fa. Reif mit der gesamten Bahnsteigerneuerung und in diesem Zusammenhang auch mit den Aufbruch- Erdarbeiten und den dazugehörigen Entsorgungsleistungen beauftragt ist sind diese zusätzlichen Leistungen als Zusammenhangsarbeiten zu sehen. Die erforderliche Leistung ist zur Erbingung der Gesamtvertragsleistungen unbedingt erfoderlich. Nur so kann ein gefahrloser Baubetrieb und reisenden Verkehr gewährleistet werden.
Da es sich hier um zusätzliche Entsorgungsleistungen zur Herstellung der Hauptvertragsleistung handelt sind dies Zusammenhangsarbeiten. Die Leistungen sind zur Herstellung des Gesamtauftrages und aller mit diesen Entsorgungsleistungen in Verbindung stehenden Leistungen erforderlich, die Synergieeffekte aus zu den anderen noch zu erbringenden Leistungen sind vorhanden. Somit können diese Leistungen nur bei der Fa. Reif angesiedelt werden. Bei einer getrennten Vergabe wäre eine erneute BE mit zusätzlichen Maschinentransporten und Unterkünften erforderlich. Behinderungen durch einen zusätzlichen dritten im Baufeld wären zur Erbringung der Gesamtleitung nicht zu vermeiden. Das Gewährleistungsrisiko für die Gleislage und die Lage der Bahnsteigkanten mit dem dazugehörigen Bahnsteigbelag in diesem Bereich wäre nicht mehr zuzuordnen. Die Leistungen sind zur Erbringung der vertraglichen Leistungen unbedingt erforderlich