Beschaffung und Anpassung eines Labor-Informations- und Management-System (LIMS) Referenznummer der Bekanntmachung: 0800Z12-1114/002/996
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung und Anpassung eines Labor-Informations- und Management-System (LIMS)
Beschaffung und Anpassung eines Labor-Informations- und Management-System (LIMS)
Hamburg
Das Meereschemische Labor Schifffahrt und Umwelt Schifffahrt und Umwelt“ gehört zum Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Im Labor werden Proben aus Nord- und Ostsee analysiert. Dabei werden einerseits Daten aus unterschiedlichen Messkampagnen erhoben aber auch Online-Daten aus Messnetzen (z.B. Schiffsemissionsmessnetz) und Auftragsanalysen (Ölforensik, Schwefel in Bunkeröl) durchgeführt. Probenvorbereitung, Probennahme und Datenprozessierung erfolgt derzeit für jedes Labor einzeln und individuell.
Die Besonderheit im Bereich des Monitorings stellt die Tatsache dar, dass die Probenahme und ein Teil der Analytik auf See erfolgen. Während einer Seereise muss das LIMS auch ohne Internetverbindung zumindest teilweise zur Verfügung stehen. Die Seereisen stellen Kampagnen dar und müssen mit Hilfe des LIMS vorbereitet und nachbereitet werden können.
Im Bereich des Monitorings ist auch das Monitoring der Radioaktivität angesiedelt. Die dort ablaufenden Prozesse unterscheiden sich jedoch teilweise stark vom Standardprozess. Daher beziehen sich die Anforderungen überwiegend auf die Meereschemie.
Das LIMS soll einen Überblick über den technischen Stand der einzelnen Messgeräte/Messsysteme und deren Module/ Komponenten und Konfiguration schaffen. Weiterhin soll das LIMS als Planungstool für Wartungen dienen. Dazu werden Datenbankfunktionen benötigt, die Wartungsintervalle, technischen Stand, anstehende Aufgaben etc. übersichtlich darstellen.
Aus der Messung von Luftschadstoffen und Wetterinformationen (Windrichtung und Windgeschwindigkeit) an mehreren ortfesten Messstationen an der deutschen Nord- und Ostseeküste sowie den Positionsmeldungen von Schiffen (mittels Auswertung der AIS-Signale) ermittelt ein MATLAB-Programm auf Basis von Grenzwertüberschreitungen potentielle Fälle von Regelverstößen beim Treibstoffeinsatz und schreibt die Ergebnisse zeilenweise in eine TXT-Datei.
Das Ergebnis kann eine automatische und eindeutige Zuordnung zu einem Schiff ergeben. In diesen Fällen erfolgt gelegentlich eine Überprüfung der Korrektheit des Zuordnungsverfahrens. Sofern trotz der Überschreitung von Grenzwerten keine eindeutige automatische Zuordnung möglich ist erfolgt eine Analyse des Falls durch den Menschen sowie ggf. eine Korrektur der Zuordnungsdaten.
Das MATLAB-Programm soll kein Bestandteil des LIMS werden. Das LIMS soll lediglich die Daten des MATLAB-Programms über eine Schnittstelle (ggf. auch mehrfach, z. B. nach einer Korrektur) einlesen können.
Der Bereich Ölforensik und Schwefel im Bunkeröl ähnelt einem Auftragslabor. Es werden in erster Linie angelieferte Proben analysiert. Allerdings geht das Datenmanagement über die reine Probenbearbeitung hinaus. Ein sog. "Fall" ist ein komplexerer Vorgang dem eine größere Anzahl Proben zugeordnet sein kann und zu dem fall- (und nicht nur proben-) bezogene Daten und Dokumente verwaltet werden müssen.
Eine Datenzusammenführung und Bereitstellung existiert nicht. Eine Datenbereitstellung kann nur durch die jeweiligen Labormitarbeiter erfolgen. Die Bereitstellung erfordert somit zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Ziel:
Beschaffung und BSH-spezifische Anpassungen eines Labor-Informations- und Management-Systems (LIMS).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung und Anpassung eines Labor-Informations- und Management-System (LIMS)
Ort: Winterthur
NUTS-Code: CH Schweiz / Suisse / Svizzera
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Leitwegs-ID- des BSH lautet: 991-01889-13.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Rechnungsstellung:
Seit 27.11.2020 sind Rechnungen zu Auftragswerten > 1.000,- EUR gem. § 3 ERechV digital über die zentrale E-Rechnungs-Plattform einzureichen.
Zugang erhalten Sie unter https://xrechnung.bund.de/prod/authenticate.do .
Rechnungszugang und Fälligkeit
Rechnungen, die nicht den Anforderungen der Ziffer 6.2 b der BVB des BSH entsprechen,
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht elektronisch gestellt werden,
gelten als nicht zugegangen im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB sowie § 17 VOL/B bzw. § 16 VOB/B.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist der Antrag vor dem
Bundeskartellamt
Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: 0228 / 9499-421, -561, -578
Telefax: 0228 / 9499-163
gemäß 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf An-trag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabe-vorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekannt-machung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“