ITDZ Berlin: Rahmenvertrag Interaktive Präsentations- und Kommunikationstechnik Referenznummer der Bekanntmachung: 41_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10713
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.itdz-berlin.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.itdz-berlin.de/unternehmen/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
ITDZ Berlin: Rahmenvertrag Interaktive Präsentations- und Kommunikationstechnik
Vergabe von Rahmenverträgen zur Lieferung und Bereitstellung von interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik an das IT-Dienstleistungszentrum Berlin und seine Kunden in den Losen:
Los 1 - Hersteller SMART Technologies GmbH für Bezirke und Schulen
Los 2 - Hersteller SMART Technologies GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige
Los 3 - Hersteller Promethean GmbH für Bezirke und Schulen
Los 4 - Hersteller Promethean GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige
Los 5 - Produktneutral für Bezirke und Schulen
Los 6 - Produktneutral für Senatsverwaltungen und Sonstige
SMART für Bezirke und Schulen
Gegenstand des Vertrages Los 1 – „Hersteller SMART Technologies GmbH für Bezirke und Schulen“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des Herstellers SMART Technologies (Germany) GmbH als Ergänzungs- und Erweiterungsbeschaffungen bereits vorhandener Ausstattungen dieses Herstellers, insbesondere für Aus- und Weiterbildungszwecke für Bezirke und Schulen.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen (vgl. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m § 21 Abs. 3 VgV).
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 1 „Hersteller SMART Technologies GmbH für Bezirke und Schulen“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
SMART für Senatsverwaltungen und Sonstige
Gegenstand des Vertrages Los 2 – „Hersteller SMART Technologies GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des Herstellers SMART Technologies (Germany) GmbH als Ergänzungs- und Erweiterungsbeschaffungen bereits vorhandener Ausstattungen dieses Herstellers, insbesondere für Aus- und Weiterbildungszwecke für Senatsverwaltungen und Sonstige.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen (vgl. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m § 21 Abs. 3 VgV).
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 2 „Hersteller SMART Technologies GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Promethean für Bezirke und Schulen
Gegenstand des Vertrages Los 3 – „Hersteller Promethean GmbH für Bezirke und Schulen“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des Herstellers Promethean GmbH als Ergänzungs- und Erweiterungsbeschaffungen bereits vorhandener Ausstattungen dieses Herstellers, insbesondere für Aus- und Weiterbildungszwecke für Bezirke und Schulen.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen (vgl. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m § 21 Abs. 3 VgV).
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 3 „Hersteller Promethean GmbH für Bezirke und Schulen“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Promethean für Senatsverwaltungen und Sonstige
Gegenstand des Vertrages Los 4 – „Hersteller Promethean GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des Herstellers Promethean GmbH als Ergänzungs- und Erweiterungsbeschaffungen bereits vorhandener Ausstattungen dieses Herstellers, insbesondere für Aus- und Weiterbildungszwecke für Senatsverwaltungen und Sonstige.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen (vgl. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m § 21 Abs. 3 VgV).
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 4 „Hersteller Promethean GmbH für Senatsverwaltungen und Sonstige“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Produktneutral für Bezirke und Schulen
Gegenstand des Vertrages Los 5 – „Produktneutral für Bezirke und Schulen“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des angebotenen Herstellers (produktneutral) für Bezirke und Schulen.
Es wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen (vgl. § 103 Abs. 5 GWB i.V.m § 21 Abs. 3 VgV).
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 5 „Produktneutral für Bezirke und Schulen“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Produktneutral für Senatsverwaltungen und Sonstige
Gegenstand des Vertrages Los 6 – „Produktneutral für Senatsverwaltungen und Sonstige“ ist die Lieferung, Inbetriebnahme, Service und Schulung interaktiver Präsentations- und Kommunikationstechnik des angebotenen Herstellers (produktneutral) für Senatsverwaltungen und Sonstige.
Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge aus Los 6 „Produktneutral für Senatsverwaltungen und Sonstige“ beträgt der geschätzte Auftragswert dieser Rahmenvereinbarung (§ 3 VgV) [Betrag gelöscht] Euro.
Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.
Die Rahmenverträge enthalten Klauseln, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten. Aufgrund dieser Klauseln ändert sich aber nicht der Gesamtcharakter des Auftrags. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SMART für Bezirke und Schulen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SMART für Senatsverwaltungen und Sonstige
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Promethean für Bezirke und Schulen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Promethean für Senatsverwaltungen und Sonstige
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Produktneutral für Bezirke und Schulen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Produktneutral für Senatsverwaltungen und Sonstige
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/