Rahmenvereinbarung über den Kauf und Service/Support von DELL-Endgeräte-Hardware ohne Server und Storage 2021-2024; ggf. Verlängerung um weitere drei Jahre Referenznummer der Bekanntmachung: 0800Z12-1114/002/1238
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evvergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über den Kauf und Service/Support von DELL-Endgeräte-Hardware ohne Server und Storage 2021-2024; ggf. Verlängerung um weitere drei Jahre
Abrufbare Liefer- und ggf. Serviceleistungen von IT-Hardware des Herstellers Dell Inc.
Ziel der Leistungen der Rahmenvereinbarung und der auf dessen Basis abzuschließender Einzelverträge ist, die zuverlässige Ausstattung des BSH mit Hardware und den darauf beruhenden Dienstbetrieb auch bei kurzfristigen Anforderungen an Hardware sicherzustellen.
Diese Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage konfigurierbarer Zusammenstellung von Komponenten, Support und Services.
Hamburg
Abrufbare Liefer- und ggf. Serviceleistungen von IT-Hardware des Herstellers Dell Inc.
Ziel der Leistungen der Rahmenvereinbarung und der auf dessen Basis abzuschließender Einzelverträge ist, die zuverlässige Ausstattung des BSH mit Hardware und den darauf beruhenden Dienstbetrieb auch bei kurzfristigen Anforderungen an Hardware sicherzustellen.
Diese Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage konfigurierbarer Zusammenstellung von Komponenten, Support und Services.
BEGRÜNDUNG DER PRODUKTFESTLEGUNG AUF DELL IM BSH:
In den vergangenen Jahren wurde im BSH Hardware verschiedener Hersteller über Rahmenverträge beschafft und im Einsatz getestet. Die Erfahrungen mit diesen unterschiedlichen Herstellern hat gezeigt, dass der Hersteller DELL eindeutige Vorteile bei der Integration in die BSH-IT-Infrastruktur, der Beständigkeit von Ausstattungsmerkmalen (Hardwarekontinuität in Bezug auf Treiber und Kompatibilität) und den Produktweiterentwicklungen gegenüber den Konkurrenten hat. Die finanziellen und temporären Aufwände, um gelieferte Endgeräte in die Softwareverteilung zu integrieren, sind durchgängig deutlich geringer als bei alternativen Herstellern. Im Bereich der zentralen Systeme bestehen bereits Rahmenverträge mit dem Hersteller DELL für Server (RV 20024) und Storage-Systeme (RV 20066) aus dem Kaufhaus des Bundes. Die Anbindung an die bestehende Systemlandschaft funktioniert bei Hardware von einem Hersteler nachweislich besser. Die Supportstrukturen des Herstellers sind somit wirtschaftlich und auch für die IT Endgeräte nutzbar.
Unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung wird anhand der besonderen Anforderungen eine Produktfestlegung auf den Hersteller DELL getroffen.
BEGRÜNDUNG, WESHALB AUF DEN ZUSATZ "ODER VERGLEICHBAR" VERZICHTET WIRD:
In diesem Fall handelt es sich jedoch weder um ein Versehen, noch um eine Außerachtlassung der üblichen Marktmechanismen. Diese produktspezifische Ausschreibung erfolgte bewusst und vor dem Hintergrund, dass nur Geräte des Herstellers Dell in den hauptsächlich automatisierten Prozess der PC Konfiguration des BSH eingepflegt werden können. Das BSH muss aus Kostengründen so wenig wie möglich Wartungsstränge bedienen, um keine Steuergelder zu verschwenden. Dies stellt nach gängiger Kommentarliteratur zum Vergaberecht und aktueller Rechtsprechung einen Ausnahmetatbestand dar, der Vergabestellen das Abweichen vom Regelfall der produktneutralen Ausschreibung gewährt. Kommentar (Lampert, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. AL 2019, Rn. 103)
„…Die Nachfrage nach einem bestimmten Produkt kann ferner durch die Einfügung in eine vorhandene bauliche, organisatorische oder technische Umgebung gerechtfertigt sein, nicht nur aus bautechnischen Gründen, sondern auch um den Aufwand für Verbrauchs- und Ersatzteilhaltung, Wartungsarbeiten und den Zeit- und Kostenaufwand für Schulungen in einem vertretbaren Umfang zu halten. Das sind in etwa die Fälle, die bereits § 7 Abs. 4 VOL/A 2009 mit „Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung“ umschrieb (nunmehr fortgeführt in § 23 Abs. 5 S. 3 UVgO).
Das ist vor allem bei IT-Beschaffungen von hoher praktischer Bedeutung, bei denen die Rechtsprechung die Einpassung in eine vorhandene Hard- oder Softwareumgebung, Vermeidung von zusätzlichem Schulungsaufwand, zur Verlust von langjährigem Know-how, Interoperabilitäts- und Kompatibilitätserfordernisse mit Blick auf eine möglichst schnelle Fehleranalyse und -beseitigung sowie Kosten- und Entwicklungsvorteile bis zu einer „Ein-Hersteller-Strategie“ akzeptiert. Für das OLG Düsseldorf darf der Auftraggeber dabei „den sichersten Weg“ gehen und muss sich nicht auf Risiken einlassen….“
All diese o.g Gründe sind bei der Beschaffung des BSH gegeben und daher ist es darüber hinaus sogar erforderlich, in einem solchen Fall den von Ihnen geforderten Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu unterlassen, da dieser potentielle Bieter lediglich in die Irre führen würde. Kommentar (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. AL 2018, RN55)
„Allen Fällen ist gemeinsam, dass der Zusatz „oder gleichwertig“ nicht nur überflüssig ist, sondern der Auftraggeber maßgeblich Spielräume suggeriert und damit Angebote initiiert, die wegen unzulässiger Änderung am Leistungsver-zeichnis aus formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen. Der Zusatz ist daher in diesen Fällen unzulässig.“
In diesem konkreten Fall ist es gerade im Sinne des Steuerzahlers, wenn das BSH keine anderen Anbieter zulässt, um die o.g. Wege beschreiten zu können, die aufgrund ihrer Synergieeffekte, Kostenreduktion und weiterer praktischer Erwägungen Steuergelder einsparen werden. Im Übrigen hat der Hersteller Dell eine Vertriebskette, die untereinander im Wettbewerb um Aufträge steht, Wettbewerb ist also gewährleistet.
Der Auftraggeber behält sich vor, von § 14 Absatz 4 Nr. 9 VgV Gebrauch zu machen. Die Leistungen wiederholen sich in Art und Umfang nach Ablauf der Erstleistung entweder durch Zeitablauf oder durch Erreichen der Obergrenze. Die gleichartigen Leistungen dieses Auftrags können erneut zu denselben vereinbarten Konditionen, an denselben Auftragnehmer, ohne weitere Ausschreibung vergeben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
NICHTVORLIEGEN ZWINGENDER AUSSCHLUSSGRÜNDE
Zu belegen durch Angabe in Ziffer 4 und Einreichung der "Eigenerklärung Eignung"
NICHTVORLIEGEN FAKULTATIVER AUSSCHLUSSGRÜNDE
Zu belegen durch Angabe(n) in Ziffer 5 und Einreichung der "Eigenerklärung Eignung"
ERKLÄRUNG ZUR EINTRAGUNG INS BERUFSREGISTER
Zu belegen durch Angaben in Ziffer 13 und Einreichung der "Eigenerklärung Eignung"
BERECHTIGUNG ZUR AUSFÜHRUNG DES RAHMENVERTRAGS DURCH HERSTELLER-NACHWEIS:
Zu belegen per Angabe in der Eigenerklärung Eignung; Ziffer 16 und Hersteller-Nachweis
AKKREDITIERUNGS-/ UND ZULASSUNGSVERORDNUNG ARBEITSFÖRDERUNG: AZAV ZERTIFIKAT ODER VERGLEICHBAR
Zu belegen per Angabe in der Eigenerklärung Eignung; Ziffer 11 Ziffer 1 und Akkreditierungs Nachweis
QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM NACH DIN 9100 ODER VERGLEICHBAR:
Zu belegen per Angabe in der Eigenerklärung Eignung; Ziffer 11 Ziffer 2 und Akkreditierungs Nachweis
NACHWEIS UMWELTFREUNDLICHEN HANDELNS/ UMWELTFREUNDLICHER PRODUKTE
Zu belegen per Angabe in der Eigenerklärung Eignung; Ziffer 15 und entsprechende Nachweise
- Deutsches Recht (insbesondere: Bürgerliches Gesetzbuch §§631ff., Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu finden auf: www.gesetze-im-internet.de
- VOL/B zu finden auf: http://www.bescha.bund.de/SharedDocs/Downloads/Rechtsgrundlagen/VOLB.html?__blob=/
- Siehe auch Vertragsbedingungen
ERGÄNZUNG ZU III.1.5: Das BSH nutzt hier insbesondere unter Berücksichtigung des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit der Bundesregierung den Vorbehalt des § 118 GWB:
"§§ 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.
(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind."
Abschnitt IV: Verfahren
Die Ausschreibung muss unter Hinzuziehung des aktuell noch geltenden Konjunktur-Erlasses verkürzt werden, da dieses Jahr noch der Zuschlag erteilt werden muss, um im Folgejahr abrufen zu können und nicht der vorläufigen Haushaltsführung zu unterliegen. Als der Altvertrag abgeschlossen wurde im Jahr 2020 war nicht abzusehen, dass
1.) der Altvertrag derart schnell aufgrund der Corona-Situation iVm dem dadurch erhöhten Bedarf an mobiler Hardware abgerufen sein würde
2.) dass der EUGH imM Sommer 2021 beschließen würde, dass Rahmenverträge, die ihr Limit erreicht haben, per se nicht mehr gültig sind.
Beides zusammen führt nun zu dieser schnell auszuführenden Neuausschreibung, um Bedarfe weiterhin angemessen decken zu können. Im Verfahren sollen die Angebotsfristen auf das absolut rechtlich vertretbare Minimum (20 Tage) reduziert werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe auch Nr. II.2.7: Falls die option gezogen wird, voraussichtlich im Dezember 2024.
ZUR QUALIFIKATION EINZUREICHENDE UNTERLAGEN IM VERGABEVERFAHREN
Bei den sich aus den in den Teilnahmebedingungen (Abschnitt III) ergebenden Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Daher sind zu allen Punkten Angaben vom Wirtschaftsteilnehmer zu machen. Bitte beachten Sie dies bei der Angebotsabgabe mit der erforderlichen Sorgfalt. Zu den Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen sind vom Wirtschaftsteilnehmer zunächst nur Eigenerklärungen zu den geforderten Aussagen abzugeben, sofern nichts anderes gefordert wird. Fehlende Angaben und Eigenerklärungen führen zum Ausschluss des Bieters. Die in der Eigenerklärung gemachten Angaben können vom Auftraggeber, soweit nicht bereits durch Präqualifikation der Nachweis erbracht wurde, durch Nachforderung der entsprechenden Unterlagen, wie Zertifikaten, Zulassungen und ähnlichem überprüft werden. Auf Nachforderung sind die nachgeforderten Unterlagen binnen der mit Nachforderung genannten angemessenen Frist nachzureichen. Verstreicht die Frist, ohne dass die nachgeforderten Unterlagen vollständig beim Auftraggeber vorliegen, führt dies zum Ausschluss des Bieters. Die Erfüllung einiger Eignungskriterien kann ggf. in Form eines zum CPV-Code des Auftragsgegenstandes passenden Präqualifizierungscodes des jeweiligen Präqualifikationssystems (PQ; z.B. https://amtliches-verzeichnis.ihk.de, https://www.pq-verein.de/) abhängig vom Inhalt der jeweiligen Präqualifikation des Wirtschaftsteilnehmers nachgewiesen werden.
MIT DEM ANGEBOT VORZULEGEN:
- Anlage_C_Angebotsschreiben_Formblatt-331-L
- Anlage_C_Bietergemeinschaft_Formblatt401-L (sofern erforderlich)
- Anlage_C_Eigenerklärung Eignung
- Anlage_C_Formblatt_Verpflichtungserklärung_393-L (sofern erforderlich)
- Anlage_C_RahmenvertragITKauf
- Anlage_C_Verzeichnis der Unterauftragnehmer_Fbl392-L (sofern erforderlich)
- AUF GESONDERTES VERLANGEN DES AUFTRAGGEBERS VORZULEGEN:
- Urkalkulation
AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN FÜR DEN BIETER:
1.) Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes durchgeführt. Der Erhalt von Vergabeunterlagen, die Kommunikation sowie Angebotsabgaben erfolgen ausschließlich und ausnahmslos über die E-Vergabe-Plattform des Bundes (Nähere Informationen unter www.evergabe-online.de).
2.) Die Ausschreibung erfolgt nach der Vergabeverordnung (VGV); den veröffentlichten Formblättern, sowie den Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Leistungen.
3.) Vermeintliche Verstöße gegen das unter Punkt 2 genannte Vergaberecht sind dem Auftraggeber binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme Möglichkeit schriftlich mitzuteilen.
4.) Bieter können sich nicht zu ihren Gunsten auf Fehler in den Vergabeunterlagen berufen, sofern sie diese bemerkt, jedoch die Vergabestelle nicht darauf hingewiesen haben!
5.) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: E-Vergabe Plattform: (als Nutzer mit qualifizierter Signatur via „Anfrage/ Sonstiges“ im Angebotsassistenten „ANA“). Die Antworten werden erarbeitet und per E-Vergabe-Plattform an alle Beteiligten versandt. Es ergeht der Hinweis, dass Fragen/Auskünfte spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingehen müssen damit gewährleistet werden kann, dass diese beantwortet werden können.
6.) Eine Aufhebung der Ausschreibung (ganz oder teilweise) wird den Bietern schriftlich mitgeteilt.
7.) Die Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) ist ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht statthaft.
8.) Der Bieter/Teilnehmer hat über die dienstlichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen der Ausschreibung bekannt gewordenen sind, auch nach dem Ende der Angebotsphase Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die Mitarbeiter zu verpflichten, die bei der Erstellung des Angebots beteiligt sind.
9.) Für die Erstellung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
DATENSCHUTZ
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Datensparsamkeit vom Bieter nur solche personenbezogenen Daten und Unterlagen (Daten) übermittelt werden sollen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens und zur etwaigen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Insbesondere zur Eignung und Qualifikation sind vom Bieter Daten nur soweit zu liefern, wie sie zum Zweck des Eignungsnachweises sowie ggf. zum Nachweis des Vorliegens der Zuschlagskriterien erforderlich sind. Z.B. für Lebensläufe bedeutet dies, nur die Angabe der Zeiträume und Aufgaben, die die geforderten Kriterien betreffen.
Es wird ebenfalls darauf Hingewiesen, dass der Bieter die Zustimmung seiner Arbeitnehmer zur Verwendung derer personenbezogenen Daten benötigt; die Zustimmung ist nicht mit den Unterlagen zu übermitteln. Der Bieter stimmt zu, dass das BSH Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen erhält, mit denen die in der Eigenerklärung gemachten erforderlichen Angaben belegt werden.
Das BSH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art 6 Abs. 1 b DSGVO insbesondere i.V.m. §§ 122 bis 125 GWB sowie §§ 46, 48 VgV bzw. §§ 6a EU, 6b EU VOB/A).
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen im Rahmen der fiskalischen Bedarfsdeckung des BSH. Das BSH speichert die Daten über einen Zeitraum, der zu Dokumentationszwecken erforderlich ist für etwaige vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sowie für etwaige Prüfungen durch den Bundesrechnungshof nach den entsprechenden jeweils geltenden Vorgaben. Ansprechpersonen zum Datenschutz sind unter https://www.bsh.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz.html zu finden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Verfahren und jegliche daraus resultierende Entscheidungen der Vergabestelle ist der Antrag vor dem Bundeskartellamt (Vergabekammer des Bundes; Adresse siehe VI.4.1) gemäß 160 GWB statthaft.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabe-vorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekannt-machung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Ort: Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]