Konzeption, Realisierung und Lieferung einer experimentellen Dünnschichtherstellungsanlage
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22043
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hsu-hh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Konzeption, Realisierung und Lieferung einer experimentellen Dünnschichtherstellungsanlage
Die Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU) hat am 11. August 2020 gemeinsam mit der Universität der Bundeswehr München das neue "Zentrum für Digitalisierungs- und Technologieforschung der Bundeswehr" (kurz dtec.Bw) gegründet.
Das dtec-Projekt UT 7012 „Digitale Material Manufaktur für anwendungsorientierte, beschleunigte Entwicklung von Funktionsmaterialien der Energiewende“ (im Folgenden: MatManufaktur) zielt auf Grundlagenforschung im Bereich Materialien ab.
Auftragsgegenstand ist die Konzeptionierung, Realisierung und Lieferung einer speziellen experimentellen Dünnschichtherstellungsanlage für das MatManufaktur-Projekt.
Im Rahmen des MatManufaktur-Projekts will die HSU Grundlagenerkenntnisse zu funktionalen Materialien für die Energiewende gewinnen. Sie beabsichtigt außerdem, neuartige Methoden zu etablieren, die optimierte Materialsysteme schnell identifizieren können.
Auftragsgegenstand ist die Konzeptionierung, Realisierung und Lieferung einer speziellen experimentellen Dünnschichtherstellungsanlage für das MatManufaktur-Projekt.
Der Auftragnehmer entwickelt die Dünnschichtherstellungsanlage anhand eigener Vorarbeiten sowie insbesondere der Erkenntnisse der HSU und anderer Kooperationspartner im MatManufaktur-Projekt experimentell. Die Dünnschichtherstellungsanlage soll in der Lage sein, mindestens drei feste Elemente (Metalle, Karbon, Phosphor) sowie molekulare Spezies (Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff) für die Synthese von Oxiden, Hydriden und Nitriden parallel abzuscheiden. Das Instrument soll außerdem eine umfassende Reihe von In-Vakuum-Analysen (z. B. XPS/ARPES) umfassen, ergänzt durch eigenständige, weiterentwickelte physikalische Sonden (z. B. XRD) zur Charakterisierung der Kristall- und Elektronikstruktur. Dazu muss der Auftragnehmer korrosionsbeständige Hochvakuum-Teile und Röntgen-basierte Messtechnik integrieren. Eine vergleichbare Anlage gibt es derzeit nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die HSU darf im MatManufaktur-Projekt mit dem Konsortium, bestehend aus der DCA Instruments Oy und der Bruker AXS GmbH (DCA/Bruker) zusammenarbeiten, ohne zuvor ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet.
Das Vergaberecht ist auf die Leistungen der DCA/Bruker nicht anwendbar, denn sie stellen Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar. Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten.
DCA/Bruker sollen die Dünnschichtherstellungsanlage experimentell entwickeln. Bei der experimentellen Entwicklung handelt es sich um systematische, auf vorhandenen Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten, die auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren abzielen. Das Konsortium entwickelt die Dünnschichtherstellungsanlage anhand der Erkenntnisse der übrigen Kooperationspartner und eigener Vorarbeiten. Eine vergleichbare Anlage gibt es derzeit nicht. Die Realisierung der speziellen Schichtungsanlage ist ein hochkompliziertes Vorhaben. Um die Integration von korrosionsbeständigen Hochvakuum-Teilen und Röntgen-basierter Messtechnik zu realisieren, ist das Spezialwissen von DCA/Bruker unabdingbar.
Die Rückausnahme nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), b) GWB greift nicht.
Bei den vom Auftragsgegenstand umfassten Leistungen handelt es sich zwar um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die grundsätzlich unter die von der Rückausnahme betroffenen Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen.
Die Rückausnahme ist aber nicht einschlägig. Sie setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für den Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und der Auftraggeber die Dienstleistungen vollständig vergütet. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Forschungsergebnisse werden kein ausschließliches Eigentum der HSU. Der Begriff des Eigentums ist in diesem Zusammenhang nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern im Sinne eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Die HSU erhält kein ausschließliches Nutzungsrecht an den Projektergebnissen. Die entstehende Anlage dürfen neben der HSU auch das Helmholtz-Zentrum Geesthacht und andere Forschungseinrichtungen nutzen. Die Forschungsergebnisse aus der Entwicklung der Anlage stehen DCA/Bruker zur Verfügung und werden durch diese ggf. weiter verwertet. Die HSU stellt alle Grundlagenerkenntnisse der Allgemeinheit, u.a. durch Veröffentlichungen und auf Konferenzen, zur Verfügung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Turku
NUTS-Code: FI Suomi / Finland
Postleitzahl: 20360
Land: Finnland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76187
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html?nn=3590536
Die Frist zur Einreichung eines Nachprüfungsantrages bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Stelle, um den Abschluss des Vertrages zu verhindern, beträgt zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Auf § 135 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.