2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38310
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Land: Deutschland
lfd. Nr. 8 - Zusätzliches Logistikkonzept aufgrund Bauablaufänderung
Aufgrund einer Bauablaufänderung ist es notwendig einen zusätzlichen Bauaufzug samt Logistikkonzept bis zur Fertigstellung des Interimsaufzuges vorzuhalten. Hintergrund dessen ist, dass das Lager der SWM ständig und zwar Tag und Nacht erreichbar und belieferbar sein muss. Daher ist durch den bereits gebundenen AN diese Leistung mit auszuführen, es ist aus Sicherheitsgründen und etwaigen Haftungsgründen nicht möglich diese Leistung durch einen anderen Auftragnehmer durchführen zu lassen. Die vollständigen Koordinations- und Weisungsbefugnis über das eingesetzte Personal muss direkt beim bereits gebundenen Auftragnehmer angesiedelt sein. Würde die Leistung an einen anderen AN vergeben, würde dies während der parallelen Bauausführung zu massiven gegenseitigen Behinderungen und erheblichem Abstimmungsbedarf führen, der neben der potentiellen Gefährdung von Personal auch mit erheblichen AG seitigen Koordinationsaufwand verbunden wäre. Ferner würde die Ausführung durch einen anderen AN kurzfristig dazu führen, dass die ständige Erreichbarkeit nicht garantiert werden kann und auch die angrenzenden VE30 in Ihrer Hauptbaumaßnahme behindert werden würde