Wohnen für Frauenhausbewohnerinnen, besonders schutzbedürftige LSBTI*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Geflüchtete Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2021000677
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Wohnen für Frauenhausbewohnerinnen, besonders schutzbedürftige LSBTI*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Geflüchtete
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration - als Auftraggeberin (AG) beabsichtigt die Beauftragung eines Dritten mit der Dienstleistung „Wohnen für Frauenhausbewohnerinnen, besonders schutzbedürftige LSBTI*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Geflüchtete“.
Der AN soll pro Projektjahr maximal 65 Haushalte der o.g. Zielgruppen in privates Wohnen vermitteln. Die Nachhaltigkeit der Vermittlung erfolgt durch intensive Begleitung und Beratung der Wohnungssuchenden und der Wohnungsgebenden.
Es handelt sich um eine Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen gem. § 130 Abs. 1 GWS i.V.m. §§ 64 ff. VgV.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration - als Auftraggeberin (AG) beabsichtigt die Beauftragung eines Dritten mit der Dienstleistung „Wohnen für Frauenhausbewohnerinnen, besonders schutzbedürftige LSBTI*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Geflüchtete“.
Der AN soll pro Projektjahr maximal 65 Haushalte der o.g. Zielgruppen in privates Wohnen vermitteln. Die Nachhaltigkeit der Vermittlung erfolgt durch intensive Begleitung und Beratung der Wohnungssuchenden und der Wohnungsgebenden.
Die Ausschreibung und Vergabe folgen den Zielen des Hamburgischen Opferschutzkonzeptes des Senats (Drs. 20/10994 ). Das Opferschutzkonzept des Senats beleuchtet insbesondere die Situation von Frauen und Mädchen, da diese überproportional häufig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind.
Neben der Gruppe der Frauen und Mädchen gilt eine spezielle Achtsamkeit der Gruppe der besonders schutzbedürftigen LSBTI*-Geflüchteten und anderen besonders schutzbedürftigen Geflüchteten. Obwohl die Träger von Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten umfassende einrichtungs-spezifische Schutzkonzepte implementiert haben, kann der individuelle Schutz Einzelner nicht immer über das vorrangig zu nutzende Regelsystem gewährleistet werden.
Für die o.g. Zielgruppen ist das Leben in privatem Wohnraum oft die einzige Möglichkeit, sich Gewalt zu entziehen. Gleichzeitig haben sie Schwierigkeiten, sich selber am Wohnungsmarkt zu versorgen. Aufgabe des AN wird es daher sein, die Vermittlung in privaten Wohnraum zu ermöglichen.
Die Details der nachgefragten Leistung ergeben sich aus den beigefügten Vertragsunterlagen und dem technischen Leistungsverzeichnis.
Das förmliche Ausschreibungsverfahren führt die Finanzbehörde Hamburg.
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Vergabe von Aufträgen über soziale und besondere Dienstleistungen gem. § 130 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 64 ff. VgV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wohnen für Frauenhausbewohnerinnen, besonders schutzbedürftige LSBTI*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Geflüchtete
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebote waren ausnahmslos elektronisch unter www.bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen waren ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
Die Finanzbehörde hat sich vorbehalten, von den Bietern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
Fragen von Bietern waren ausschließlich über die Bieterkommunikation unter www.bieterportal.hamburg.de zu stellen. Die dazugehörigen Antworten wurden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bietern war den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen wurden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behielt sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen.
Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters war nicht erforderlich.
Im Falle von Bietergemeinschaften war ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft waren die erforderlichen Angaben für Registerabfragen der unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlage E1 einzeln anzugeben.
Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
Neben den in Abschnitt III aufgeführten eignungsbezogenen Unterlagen waren seitens der Bieter auch leistungsbezogene Unterlagen einzureichen. Nähere Angaben dazu konnten den eigentlichen Ausschreibungsunterlagen entnommen werden.
Korrekturzyklus 1: Es gab Änderungen am Technischen Leistungsverzeichnis und der Preiskalkulation. Die Angebotsfrist wurde um die Dauer des Korrekturzyklus verlängert.
Der Wert der Beschaffung wurde im Rahmen der Ausschreibung von der Bedarfsstelle vorgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.