BMP Bf Konstanz Bahnsteige Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41481
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BMP Bf Konstanz Bahnsteige
Konstanz
BMP Bf Konstanz Bahnsteige
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BMP Bf Konstanz Bahnsteige
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Postleitzahl: 95652
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Konstanz
BMP Bf Konstanz Bahnsteige
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Land: Deutschland
LÄA 19: Im Zuge der Bahnhofsmodernisierung wurde festgellt, dass die Treppenabgänge vom Mittelbahnsteig und vom Hausbahnsteig in die PU Marktstätte ebenfalls saniert werden sollen. Dazu wurden die Treppenstufen am Bahnsteig 1 und 2 abgebrochen und anschließend erneuert. Zusätzlich wurden die Handläufe entsprechend entfernt und erneuert. .
Der Bau AN war bereits mit den Sanierungsarbeiten in der PU beauftragt. Aus diesem Grund sind die zusätzlichen Leistungen als Zusammenhangsarbeiten zu sehen und sind zur Erbringung der Gesamtvertragsleistung unbedingt erforderlich. Durch den Wechsel des AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar gewesen, welchem AN gegenüber die Gewährleistung anzurechnen ist. Die Inbetriebnahme und die Einhaltung von Sperrpausen wäre gefährdet gewesen. Die Koordination eines zusätzlichen Bau AN wären im engen Baufeld nicht möglich gewesen.