Kontrolle von Stellnetzen und weiteren Fanggeräten Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2020000843
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Kontrolle von Stellnetzen und weiteren Fanggeräten
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz ist die Fischereiaufsicht Aufgabe der zuständigen Behörde, also der Behörde für Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energiewende und Agragrwirtschaft (BUKEA) als Oberste Fischereibehörde. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe findet hinsichtlich Anglern durch ehrenamtliche beliehene Fischereiaufseher statt.
Das Auffinden illegaler Stellnetze und weiteren Fischereigeräts im Gebiet des Hamburger Hafens, das aktuell hauptsächlich im Ehrenamt ausgeführt wird, soll verbessert werden. Mit dem neuen Hamburger Fischerei- und Angelgesetz gibt es die Möglichkeit, gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, nun auch Unternehmen mit der Durchführung der Kontrollaufgaben zu beleihen. Diese Möglichkeit soll genutzt und die Fischereiaufsicht im Hamburger Hafen ab Oktober 2021 durch ein durch die BUKEA bestelltes Unternehmen wahrgenommen werden.
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz ist die Fischereiaufsicht Aufgabe der zuständigen Behörde, also der Behörde für Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energiewende und Agragrwirtschaft (BUKEA) als Oberste Fischereibehörde. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe findet hinsichtlich Anglern durch ehrenamtliche beliehene Fischereiaufseher statt.
Das Auffinden illegaler Stellnetze und weiteren Fischereigeräts im Gebiet des Hamburger Hafens, das aktuell hauptsächlich im Ehrenamt ausgeführt wird, soll verbessert werden. Mit dem neuen Hamburger Fischerei- und Angelgesetz gibt es die Möglichkeit, gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, nun auch Unternehmen mit der Durchführung der Kontrollaufgaben zu beleihen. Diese Möglichkeit soll genutzt und die Fischereiaufsicht im Hamburger Hafen ab Oktober 2021 durch ein durch die BUKEA bestelltes Unternehmen wahrgenommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kontrolle von Stellnetzen und weiteren Fanggeräten
Ort: Quickborn
NUTS-Code: DEF05 Dithmarschen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Es handelt sich vorliegend zunächst um einen Teilnahmewettbewerb, so dass noch kein Angebot einzureichen ist, sondern nur die in dieser Bekanntmachung geforderten Unterlagen. Nur die gemäß Ziffer II.2.9)ausgewählten Teilnehmer werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
- Die Teilnahmeanträge sind ausnahmslos elektronisch unter www.bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
- Die Finanzbehörde behält sich vor, von den Bewerbern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
- Fragen von Bewerbern sind ausschließlich über die Bieterkommunikation unter www.bieterportal.hamburg.dezu stellen. Die dazugehörigen Antworten werden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bewerbern ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen werden ggf. nicht mehrbeantwortet. Die Finanzbehörde behält sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Fristeingehen.
- Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters ist nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
- Die endgültige Bindefrist wird erst mit der Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote festgelegt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Zuständig für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen ist die
Vergabekammer bei der Finanzbehörde
Große Bleichen 27
20354 Hamburg
1. schriftlich an das Postfach der Finanzbehörde:
Postfach 30 17 41
20306 Hamburg
2. und zusätzlich per E-Mail (unterschriebener Nachprüfungsantrag als PDF-Dokument im Anhang) an das Funktionspostfach: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Nachprüfung zur Vergabekammer gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden;
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden;
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.