Betrieb und Weiterentwicklung des AOK-Arbeitgeberportales

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Betrieb und Weiterentwicklung des AOK-Arbeitgeberportales

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist der Betrieb und die Weiterentwicklung des bestehenden Webauftrittes www.aok.de/fk. Es handelt sich dabei um eine Anwendung, welche auf Servern in der ZSA auf Basis des WebCMS TYPO3 betrieben wird. Der Auftrag kann aus Alleinstellungsgründen an den bisherigen Dienstleister vergeben werden. Das Portal wird keinem grundlegenden Relaunch unterzogen, sondern lediglich den Betrieb inkl. notwendiger Weiterentwicklungen sicherzustellen. Für den Weiterbetrieb

einer technischen Plattform eignet sich nur der bestehende Dienstleister form4.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist der Betrieb und die Weiterentwicklung des bestehenden Webauftrittes www.aok.de/fk. Es handelt sich dabei um eine Anwendung, welche auf Servern in der ZSA auf Basis des WebCMS TYPO3 betrieben wird. Der Auftrag kann aus Alleinstellungsgründen an den bisherigen Dienstleister vergeben werden. Das Portal wird keinem grundlegenden Relaunch unterzogen, sondern lediglich den Betrieb inkl. notwendiger Weiterentwicklungen sicherzustellen. Für den Weiterbetrieb

einer technischen Plattform eignet sich nur der bestehende Dienstleister form4.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die Leistungen werden nach § 119 Abs. 1, 5 GWB i.V.m. § 14 Abs.4 Nr. 2 VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an die form4 GmbH vergeben. Eine solche

' Auftragsvergabe im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und

es gemäß § 14 Abs. 6 VgV keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter

ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für das AOK Arbeitgeberportal hat dir Firma ,,form4" eine einzigartige technische Lösung implementiert, welche die Sprachauswahlfunktion des TYPO3 für die Umsetzung der Regionalisierung nach den einzelnen AOKs nutzt, was in der Portal- und Webseitenlandschaft eine Alleinstellung darstellt. Auf dem AOK Arbeitgeberportal wird die Möglichkeit den Nutzern angeboten, sich für Online-Seminare und Vor-Ort-Seminare anzumelden. Diese Buchungsfunktion ist durch ihre starke individuelle Konfigurierbarkeit für jede AOK ausgesprochen komplex. Hier wurde, gemeinsam in jahrelanger Kooperation zwischen dem Auftraggeber und derform4 GmbH ein Weg erarbeitet, trotz hochgradiger Konfigurierbarkeit für alle AOKs eine flexible und

schnelle Buchungsmöglichkeit zu gewährleisten. Unter den aktuellen

Bedingungen der Corona-Pandmie ist es unerlässlich, dass die Buchungsfunktion zu den Online-Seminaren störungsfrei zur Verfügung steht, was durch einen anderen Vertragspartner u.U. nicht sichergestellt werden kann. Arbeitgeber können bei Fragen zum Thema Sozialversicherungsrecht in der auf dem

AOK-Arbeitgeberportal integrierten Software ,,Rechtsdatenbank" nach lnhalten suchen.Für die On-Site Suche wird in der AOK-Gemeinschaft die Suchtechnologie der Mindbreeze genutzt. Eine genaue Kenntnis über die beiden Softwarekomponenten

(Mindbreeze und der Rechtsdatenbank) ist daher erforderlich, um den sicheren und effizienten Betrieb durchgängig zu gewährleisten. Das AOK-Arbeitgeberportal wurde während der aktuellen Vertragslaufzeit komplett neu implementiert und gestaltet. Dieser Prozess ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beendet. Den Betrieb und

die Weiterentwicklung kann nur form4 effektiv gewährleisten, da Sie die Plattform entwickelt haben.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
06/09/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die AOK-Bundesverband GbR schreibt diese Leistung für sich selbst und die folgend aufgeführten Auftraggeber auf:

die AOK Baden-Württemberg

die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse

die AOK Bremen/Bremerhaven

die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen

die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

die AOK NordWest - Die Gesundheitskasse

die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

die AOK Plus - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse

die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse

die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/11/2021