Betrieb und Weiterentwicklung des AOK-Arbeitgeberportales
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb und Weiterentwicklung des AOK-Arbeitgeberportales
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist der Betrieb und die Weiterentwicklung des bestehenden Webauftrittes www.aok.de/fk. Es handelt sich dabei um eine Anwendung, welche auf Servern in der ZSA auf Basis des WebCMS TYPO3 betrieben wird. Der Auftrag kann aus Alleinstellungsgründen an den bisherigen Dienstleister vergeben werden. Das Portal wird keinem grundlegenden Relaunch unterzogen, sondern lediglich den Betrieb inkl. notwendiger Weiterentwicklungen sicherzustellen. Für den Weiterbetrieb
einer technischen Plattform eignet sich nur der bestehende Dienstleister form4.
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist der Betrieb und die Weiterentwicklung des bestehenden Webauftrittes www.aok.de/fk. Es handelt sich dabei um eine Anwendung, welche auf Servern in der ZSA auf Basis des WebCMS TYPO3 betrieben wird. Der Auftrag kann aus Alleinstellungsgründen an den bisherigen Dienstleister vergeben werden. Das Portal wird keinem grundlegenden Relaunch unterzogen, sondern lediglich den Betrieb inkl. notwendiger Weiterentwicklungen sicherzustellen. Für den Weiterbetrieb
einer technischen Plattform eignet sich nur der bestehende Dienstleister form4.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Leistungen werden nach § 119 Abs. 1, 5 GWB i.V.m. § 14 Abs.4 Nr. 2 VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an die form4 GmbH vergeben. Eine solche
' Auftragsvergabe im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und
es gemäß § 14 Abs. 6 VgV keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter
ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für das AOK Arbeitgeberportal hat dir Firma ,,form4" eine einzigartige technische Lösung implementiert, welche die Sprachauswahlfunktion des TYPO3 für die Umsetzung der Regionalisierung nach den einzelnen AOKs nutzt, was in der Portal- und Webseitenlandschaft eine Alleinstellung darstellt. Auf dem AOK Arbeitgeberportal wird die Möglichkeit den Nutzern angeboten, sich für Online-Seminare und Vor-Ort-Seminare anzumelden. Diese Buchungsfunktion ist durch ihre starke individuelle Konfigurierbarkeit für jede AOK ausgesprochen komplex. Hier wurde, gemeinsam in jahrelanger Kooperation zwischen dem Auftraggeber und derform4 GmbH ein Weg erarbeitet, trotz hochgradiger Konfigurierbarkeit für alle AOKs eine flexible und
schnelle Buchungsmöglichkeit zu gewährleisten. Unter den aktuellen
Bedingungen der Corona-Pandmie ist es unerlässlich, dass die Buchungsfunktion zu den Online-Seminaren störungsfrei zur Verfügung steht, was durch einen anderen Vertragspartner u.U. nicht sichergestellt werden kann. Arbeitgeber können bei Fragen zum Thema Sozialversicherungsrecht in der auf dem
AOK-Arbeitgeberportal integrierten Software ,,Rechtsdatenbank" nach lnhalten suchen.Für die On-Site Suche wird in der AOK-Gemeinschaft die Suchtechnologie der Mindbreeze genutzt. Eine genaue Kenntnis über die beiden Softwarekomponenten
(Mindbreeze und der Rechtsdatenbank) ist daher erforderlich, um den sicheren und effizienten Betrieb durchgängig zu gewährleisten. Das AOK-Arbeitgeberportal wurde während der aktuellen Vertragslaufzeit komplett neu implementiert und gestaltet. Dieser Prozess ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beendet. Den Betrieb und
die Weiterentwicklung kann nur form4 effektiv gewährleisten, da Sie die Plattform entwickelt haben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die AOK-Bundesverband GbR schreibt diese Leistung für sich selbst und die folgend aufgeführten Auftraggeber auf:
die AOK Baden-Württemberg
die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
die AOK Bremen/Bremerhaven
die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
die AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
die AOK Plus - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."