Mastkletterbühne Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2021-171-16-BL5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mastkletterbühne
Anmietung einer Mastkletterbühne für die Durchführung von Glasreinigungsarbeiten am Marie-Elisabeth-Lüders-Haus des Deutschen Bundestages.
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Spreeseite
Adele-Schreiber-Krieger-Straße 1
11017 Berlin
Zum Transport von Material und Personen ist eine Mastkletterbühne in folgender Ausführung Leistungsbestandteil: • die Plattformlänge der Mastkletterbühne muss fassadenbedingt 31,10 Meter betragen (eine Toleranz von + 2 % ist zulässig), • Arbeitshöhe bis zu 25 Meter, • Gleichzeitige Nutzung von bis zu 10 Gebäudereinigern muss möglich sein. - Die nachfolgend angegebenen Mengen sind Schätzungen pro Jahr aufgrund betrieblicher Erfahrungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AN keinen Anspruch auf Erfüllung der gesamten Menge hat, sondern die Abrechnung zu den tatsächlich geleisteten Mengen zu den in den Preisangaben angegebenen Preisen erfolgt. - Die Anmietung ist dreimal jährlich für eine Arbeitswoche (fünf Arbeitstage ohne Wochenende inklusive Auf-, Um- und Abbau, vgl. Positionen 1- 4 der Preisangaben) sowie bis zu 12 einzelne Verlängerungstage (vgl. Position 5 der Preisangaben) geplant. Für den Auf-, Um- und Abbau steht dem AN je ein Tag (Werktag) zur Verfügung. - Nach dem Auf- und Umbau durch den AN wird die Bühne zwei Arbeitstage, einen Tag je Fassadenseite (Süd- und Westseite), genutzt. - Wegen gegebenenfalls gleichzeitig durchzuführender Wartungsarbeiten ist eine Verlängerung der Bereitstellung im Anschluss an eine Arbeitswoche um bis zu 12 Tage pro Jahr zu berücksichtigen. Dabei wird jeder Tag der Standzeit, der über eine Arbeitswoche hin-ausgeht, gesondert vergütet (Position 5 der Preisangaben). - Der AN ist zur Anlieferung, Bereitstellung sowie zum Aufbau und zur Umsetzung von der Süd- an die Westfassade des MELH beziehungsweise umgekehrt und zum Abbau und Abtransport der Mastkletterbühne verpflichtet. - Die Bedienung/Nutzung der Mastkletterbühne erfolgt nicht durch den AN. Daher ist der AN verpflichtet, die Glasreinigerinnen/Glasreiniger und Wartungstechnikerinnen/Wartungstechniker pro Reinigung beziehungsweise Wartung vor Ort in die Funktion, Besonderheiten und sicherheitsrelevanten Vorschriften zur Nutzung der Mastkletterbühne einzuweisen. In der Regel sind die Bediener/Nutzer pro Reinigung beziehungsweise Wartung die gleichen Personen, so dass eine Einweisung pro Reinigung beziehungsweise Wartung stattzufinden hat. Durch wechselnde Bediener/Nutzer kann sich die Einweisung jedoch erhöhen. - Die Mastkletterbühne ist durch den AN nach Beendigung der Arbeiten so zu sichern, dass ein Aufstieg auf das Dach des MELH durch Dritte verhindert wird. Hierfür ist es notwendig, nach Beendigung der Nutzung der Mastkletterbühne eines jeweiligen Tages an der südlichen Lamellenfassade mindestens drei Meter der beiden Masten mit Stacheldraht zu sichern. Dieser soll vor Beginn der Arbeiten eines jeweiligen Tages wieder durch den AN demontiert werden. Eine Absicherung der Masten an der westlichen Lamellenfassade ist durch die Architektur (überstehendes Dach) nicht notwendig. Der Stacheldraht wird durch den AN gestellt. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Position 8 der Preisangaben einzukalkulieren. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten zur Montage und Demontage des Stacheldrahtes sind in die Position 9 der Preisangaben einzukalkulieren.
Der Vertrag beginnt am 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2023. Der Vertrag verlängert sich maximal um zwei Jahre, und zwar jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich durch die Auftraggeberin (AG) gekündigt wird. Der AG obliegt dieses einseitige Kündigungsrecht. Der Auftragnehmer (AN) hat keinen Anspruch auf Ausübung einer Option durch die AG. Der Vertrag endet spätestens am 31. Dezember 2025, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mastkletterbühne
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuenhagen
NUTS-Code: DE409 Märkisch-Oderland
Postleitzahl: 15366
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.