Rahmenvertrag KG 213 Kampfmittelbeseitigung Referenznummer der Bekanntmachung: 21-F-Ver-0019
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag KG 213 Kampfmittelbeseitigung
KGR 213 RV Kampfmittelsondierung und -beseitigung am Flughafen Berlin Tempelhof THF zur Erreichung einer Kampfmittelunbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für alle Tiefbaumaßnahmen.
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
KGR 213 RV Kampfmittelsondierung und -beseitigung am Flughafen Berlin Tempelhof THF zur Erreichung einer Kampfmittelunbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für alle Tiefbaumaßnahmen.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren und verlängert sich automatisch um 1 weiteres Jahr bis zur maximalen Laufzeit von 4 Jahren, sofern der Auftraggeber nicht vor der automatischen Verlängerung in Textform der Verlängerung widerspricht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister oder einen vergleichbaren Nachweis. (der Auszug soll zum Zeitpunkt des Fristendes für die Angebotsabgabe nicht älter als 6 Monate sein);
2. Eigenerklärungen gem. §§ 123, 124 GWB – siehe Eigenerklärung Eignung;
3. Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung – siehe Eigenerklärung Eignung;
4. Erklärung zum SchwarzArbG und AentG, MiLoG und AufenthG – siehe Eigenerklärung Eignung;
5. Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 der Frauenförderverordnung – siehe Formular Frauenförderung;
6. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR für den Bieter, der den Zuschlagerhaltensoll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern;
7. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR im Rahmen der Eignungsprüfung eine Abfrage des Korruptionsregisters vornehmen. Unterhalb dieser Wertgrenzen steht die Abfrage im Ermessen des Auftraggebers.
Ersatzweise für vorgenannte Bescheinigungen/Erklärungen Nr. 1) – 4): Nachweis der Eintragung in die Liste präqualifizierter Unternehmen (PQL) oder der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) des Firmensitzes für die ausgeschriebene Leistung und Mitteilung der PQL/ULV Nummer (bei ULV inkl. des hierfür vorgesehenen Zugangscodes für Auftraggeber) – siehe Formular Eignung. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen sowie eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers, jeweils in deutscher Sprache. Die vorgenannten Angaben und Erklärungen müssen sich grundsätzlich auf den Bieter oder im Falle des Vorliegens einer Bietergemeinschaft auf die Mitglieder der Bietergemeinschaft beziehen. Sofern auf Ressourcen Dritter/Nachunternehmer/konzernverbundene Unternehmen zur Erfüllung der Eignungsanforderungen zurückgegriffen werden soll, sind die Nachweise/Erklärungen auch für den Dritten/Nachunternehmer/konzernverbundene Unternehmen vorzulegen.
Eigenerklärung zum Umsatz - siehe Eigenerklärung Eignung
a) Nachweis Fachpersonal mit Sachkundenachweis gem. § 9 Sprengstoffgesetz
b) Nachweis Fachpersonal mit Befähigungsnachweis gem. § 20 Sprengstoffgesetz
c) Eigenerklärung zur Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte - siehe Eigenerklärung Eignung
d) Angabe von erbrachten Referenzprojekten - siehe Eigenerklärung Eignung
e) Angaben zur vorgesehenen Projektleiterin / zum vorgesehenen Projektleiter - siehe Eigenerklärung Eignung
BVB Mindeststundenentgelt, BVB Verhinderung von Benachteiligungen, BVB Kontrolle Sanktion
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist 5“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat...“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ҥ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de