Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Sensorik/Softwareänderungen am Handheld, Schritt 1: Machbarkeitsuntersuchung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Sensorik/Softwareänderungen am Handheld, Schritt 1: Machbarkeitsuntersuchung
Berlin
Zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin besteht seit Juni 2015 ein Vertragsverhältnis hinsichtlich Entwicklung und Lieferung kontrollspezifischer Einrichtungen zur Durchführung der manuellen Kontrolle mit Mautkontrollfahrzeugen. Dieser Vertrag soll erweitert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Wertangaben gemäß V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: n.a.
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
Die existierende heutige Sensorikeinheit in den Dachbalken der Mautkontrollfahrzeuge (KonMa 6G) deckt vier verschiedene Anwendungsfälle ab: mobile Kontrolle, Bundesstraßenkontrolle in Fahrtrichtung, Bundesstraßenkontrolle gegen Fahrtrichtung, Bundesstraßenkontrolle quer zu Fahrtrichtung. Diese Anwendungsfälle sollten weiterverwendet werden. Die Zusatzsensorik (KonMa 7G) ist eine Erweiterung des Funktionsumfangs innerhalb dieser vier Anwendungsfälle in den bestehenden Dachbalken. Die Erweiterung erfolgt in 4 Schritten. Der 1. Schritt ist die Machbarkeitsuntersuchung (Evaluation). Sie dient der Untersuchung und Bewertung von möglichen Lösungsansätzen sowie deren Realisierbarkeit. Ziel hierbei ist es, potenziell benötigte Hardwarekomponenten und die technischen Grenzen für die geforderten Anforderungen zu identifizieren, um die Rahmenbedingungen für die vorgesehenen Prozesserweiterungen und -optimierungen des Projekts „KonMa 7G“ definieren zu können.
Derzeitig verfügt der Transceiver (Dachbalken) KonMa 6G über folgende Hardware, Software und Funktionalitäten, die wie folgt zusammengefasst werden können:
• 4 µW-DSRC-Transceiver (CCC-Kontrollkommunikation nach ISO 12813, qualifiziert und zertifiziert, EETS-Gebietsvorgaben für das Betreibergebiet 4.3.1. in den Versionen 2.1. und 3.0 implementiert)
• Powermanagement-System (auf dem intelligenten Anwendungsfall basierte Steuerung der Komponenten, um Verbrauch zu reduzieren)
• Recheneinheit (Zentrale Steuerung aller Komponenten der Dachplattform sowie Management der Sicherheitsschlüssel für Kontrollkommunikation, Bereitstellung von Daten für den Carserver)
• Netzwerkkommunikation (technische Anbindung aller Komponenten über LAN-Switch)
• Gehäuse (Montage in die Dachbalken der KonMa)
Die neue Funktionalität der KonMa 7G Erweiterung besteht im Folgenden aus:
• 4 Kamera-/Sensoriksysteme (Erzeugen von Kennzeichen und Übersichtsbilder, Kennzeichenlesen OCR, Klassifikation, Messung der Länge und Höhe)
• Zu dem System gehören unter anderem eine Sensorik (wahrscheinlich Kamera) für Übersichtsbilder und Kennzeichenlesung (AKLS), eine Sensorik für die Bestimmung der Länge und Höhe sowie eine Komponente zum Auslesen der Fahrzeugelektronik.
• Mit der vorgesehenen Hardwareerweiterung soll die KonMa 7G Bildaufnahmen und Vermessungen von LKWs erzeugen können.
Evaluation der Transceiver-Ergänzung beinhaltet mindestens folgende Artefakte:
• Anforderungsanalyse
• Marktrecherche/Hardwaremöglichkeiten für Kamera und Sensorik
• Evaluierung der Qualitätsgüte und Performance der Beweismittel
o Übersichts- und Kennzeichenbild
o OCR Kennzeichenlesung
o Höhe × Länge Vermessung
o Weitere mautrelevante Kennzahlen wie Achsklasse und Gewichtsklasse
• Machbarkeitsuntersuchung der 4 Kontrollarten (Anwendungsfälle)
o Mobile Kontrolle
o Bundesstraßenkontrolle in Fahrtrichtung
o Bundesstraßenkontrolle gegen Fahrtrichtung
o Bundesstraßenkontrolle quer zu Fahrtrichtung
o Use-Case-Analysen je Kontrollart mit entsprechenden Rahmenbedingungen/Einschränkungen des Systems und deren möglichen Kennwerten sowie dazugehörigen Konfidenzen (Best Case und Worst Case)
• Musterspezifikation inkl. Lösungsskizzen und Schnittstellendefinition
o Verschiedene Hardwarevarianten z.B. zwei Kameramodule oder schwenkbare Kamerasysteme
• Prototyp 1 (Demonstrator) – ggf. zwei Varianten
o Systemintegration erster Kamera in einen leeren Transceiver-Dachbalken
o Inkl. Implementierung beispielhafter Use-Case einer Kontrollart (Kontrollart ist mit TC abzustimmen)
• Prototyp 2 (Demonstrator)
o Systemintegration eines vollständigen Transceiver-Dachbalken-Paars
o Machbarkeitsnachweis der 4 Kontrollarten
Der Leistungszeitraum voraussichtlich September 2021 bis November 2021.
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Die bestehende Kontrolltechnik in den Mautkontrollfahrzeugen soll auf den neusten Stand gebracht werden. Der Funktionsumfang der Sensorikeinheit in den Dachbalken der Mautkontrollfahrzeuge soll erweitert werden. Die Erweiterung erfolgt in 4 Schritten. Der erste Schritt ist die Machbarkeitsuntersuchung (Evaluation). Insoweit wurde der Vertrag erweitert.
Der derzeitige Auftragnehmer hat das System entwickelt und kennt alle Funktionalitäten und Materialien. Ein anderes Unternehmen müsste zuerst das Gesamtsystem technisch untersuchen. Um die Rückwirkungsfreiheit bestätigen zu können, müssten alle Leistungsparameter und Schnittstellen (Hardware und Software) analysiert werden. Weiterhin ist es notwendig sich einen Gesamtüberblick über das System zu verschaffen. Weiter muss in der Evaluierung auch eine Güte für die neuen Sensorik-Funktionen bestimmt werden. Dieser Aufwand ist unangemessen. Ein anderes Unternehmen müsste das Gesamtsystem sowie die Testumgebung (inklusive des Fahrzeugs für Testfahrten) beschaffen. Das Gesamtsystem und die Testumgebung sind für die Durchführung der Machbarkeitsuntersuchung notwendig und können vom Aufraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, weil sie im Einsatz benötigt sind. Der derzeitige Auftragnehmer verfügt sowohl über das Gesamtsystem als auch über die Testumgebung.