Konzeption und Realisierung des Relaunch www.baua.de und des Hostings, Providings sowie technischer und redaktioneller Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Internetangeboten der BAuA Referenznummer der Bekanntmachung: 2016-OJS032-051989-de
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10317
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://baua.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzeption und Realisierung des Relaunch www.baua.de und des Hostings, Providings sowie technischer und redaktioneller Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Internetangeboten der BAuA
Konzeption und Realisierung des Relaunch www.baua.de und des Hostings, Providings sowie technischer undredaktioneller Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Internetangeboten der BAuA - 518737-Kr
Konzeption,Beratung, Realisierung, Hosting und Providing sowie technische und redaktionelle Betreuung ihres Internetangebotes — insbesondere die zentrale Plattform www.baua.de, aber auch Satellitenseiten sowie perspektivisch/optional Social Media-Kanäle und Apps.
Vertragslaufzeit: 4 Jahre.
Verlängerungsoption: max. 1 Jahr.
Unter Berücksichtigung des Corporate Designs der BAuA sollen insbesondere das Gestaltungs- und Kommunikationskonzept sowie weitere Teilkonzepte entwickelt und umgesetzt werden. Dazu soll zu Leistungsbeginn die Internetseite www.baua.de (inklusive der englischen Sprachversion) vom Auftragnehmer auf ein neues Content Management System migriert werden (derzeit GSB7 PreRelease). Als künftiges CMS wird der GSB7 präferiert. Der Bieter kann auch ein alternatives CMS vorschlagen, dass den Anforderungen der Ausschreibung entspricht.
Auf der Grundlage einer Reihe von Schwerpunktkonzepten soll ein umfassender Relaunch der Website realisiert werden (Phase I). Dabei müssen alle (für die Migration vorgesehenen/relevanten) Inhalte,integrierten Funktionen und Anwendungen vollständig übernommen und deren Weiterbetrieb sowie Pflege sichergestellt werden. Außerdem muss gewährleistet werden, dass Sonderapplikationen und statische Angebote inklusive der Mailinglisten- und Bestellservices übernommen werden. Die nach der Veröffentlichung der neuen BAuA-Internetseite erforderlichen weiteren fortlaufenden Dienstleistungen (Phase II) umfassen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
— Konzeption und Gestaltung;
— Redaktionelle Betreuung und inhaltliche Entwicklung;
— Technischer Betrieb und Weiterentwicklung.
Die Satellitenseiten sollen zunächst ohne Neukonzeption und mit dem bisherigen Layout sukzessive – spätestens bis Ende 2016 – in das Hosting des neuen Dienstleisters und grundsätzlich ebenfalls in den GSB7 überführt werden – sofern nicht bis dahin bereits geschehen – bzw. in ein alternatives.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Konzeption und Realisierung des Relaunch www.baua.de und des Hostings, Providings sowie technischerund redaktioneller Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Internetangeboten der BAuA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44141
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
Zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) hat der Bundesrat am 25.6.2021 dem Regelungsentwurf der „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ (Drucksache 404/21) zugestimmt (Drucksache 404/21 (Beschluss)).
Die Bundesstelle für Chemikalien, ein Fachbereich der BAuA, ist nach dem Chemikaliengesetz die zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung der EU-Verordnungen. Sie ist u.a. Ansprechstelle für die Meldung von Biozidprodukten nach der nationalen Biozid-Meldeverordnung.
Sie stellt zur elektronischen Erfassung von Biozidprodukten (eBIOMELD) nach der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV) ein Online-Meldeverfahren bereit.
Zur Umsetzung der mit dem o.a. Bundesratsbeschluss verbundenen Übergangsregelungen und Änderungen des Meldeverfahrens sind Anpassungen und Erweiterungen des elektronischen Meldeverfahrens zum 01.01.2022 notwendig. Diese neuen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren, sind nicht Teil der kontinuierlichen Weiterentwicklung und müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch Auftragsänderung beauftragt werden.
Die Vertragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags (50 Prozent= [Betrag gelöscht] Euro netto) erhöht werden. Der geschätzte Auftragswert der Vertragsänderung beträgt [Betrag gelöscht] Euro netto. Die Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Für die Neuvergabe zum 1.1.21 waren zur Erstellung der Leistungsbeschreibung unbedingt erforderliche Daten im Vorfeld durch eine Befragung zu ermitteln. Aufgrund der Corona-Epidemie konnte diese Befragung nicht durchgeführt werden. Die Daten lagen für die Ausschreibung somit nicht rechtzeitig vor. Die Verlängerung erfolgte gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB. Siehe diesbezügliche Veröffentlichung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44141
Land: Deutschland
Zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) hat der Bundesrat am 25.6.2021 dem Regelungsentwurf der „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ (Drucksache 404/21) zugestimmt (Drucksache 404/21 (Beschluss)).
Die Bundesstelle für Chemikalien, ein Fachbereich der BAuA, ist nach dem Chemikaliengesetz die zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung der EU-Verordnungen. Sie ist u.a. Ansprechstelle für die Meldung von Biozidprodukten nach der nationalen Biozid-Meldeverordnung.
Sie stellt zur elektronischen Erfassung von Biozidprodukten (eBIOMELD) nach der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV) ein Online-Meldeverfahren bereit.
Zur Umsetzung der mit dem o.a. Bundesratsbeschluss verbundenen Übergangsregelungen und Änderungen des Meldeverfahrens sind Anpassungen und Erweiterungen des elektronischen Meldeverfahrens zum 01.01.2022 notwendig. Diese neuen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren, sind nicht Teil der kontinuierlichen Weiterentwicklung und müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch Auftragsänderung beauftragt werden.
Die Vertragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags (50 Prozent= [Betrag gelöscht] Euro netto) erhöht werden. Der geschätzte Auftragswert der Vertragsänderung beträgt [Betrag gelöscht] Euro netto. Die Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) hat der Bundesrat am 25.6.2021 dem Regelungsentwurf der „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ (Drucksache 404/21) zugestimmt. Die Bundesstelle für Chemikalien, ein Fachbereich der BAuA, ist nach dem Chemikaliengesetz die zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung der EU-Verordnungen. Sie ist u.a. Ansprechstelle für die Meldung von Biozidprodukten nach der nationalen Biozid-Meldeverordnung. Sie stellt zur elektronischen Erfassung von Biozidprodukten (eBIOMELD) nach der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV) ein Online-Meldeverfahren bereit. Zur Umsetzung der mit dem o.a. Bundesratsbeschluss verbundenen Übergangsregelungen und Änderungen des Meldeverfahrens sind Anpassungen und Erweiterungen des elektronischen Meldeverfahrens zum 01.01.2022 notwendig. Sie waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.