Barrierefreier Ausbau Verkehrsstation Sünching mit Gleiserneuerung Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI53648
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Barrierefreier Ausbau Verkehrsstation Sünching mit Gleiserneuerung
Los 1 Verkehrsstation, Ingenieurbau, Mittelbahnsteig
Los 2 Gleiserneuerung Gleis 1
Los 3 Gleiserneuerung Gleis 2
93104 Sünching
Barrierefreier Ausbau Bahnhof Sünching mit Gleisen Gleis 1 und 2
Die Hauptleistungen des Projektes beinhalten umfangreiche Gleiserneuerungen sowie die komplett neue Errichtung eines Mittelbahnsteiges. Zusätzlich dazu, soll eine neue Personenunterführung im Schutze zweier Hilfsbrücken samt Treppenaufgängen und Aufzugsschächten in Stahlbetonbauweise errichtet werden.
Sowohl der Mittelbahnsteig als auch die Unterführung erhalten eine neue Beleuchtung.
Die Gleis-/ und Bahnsteiganlagen erhalten eine neue Entwässerung (Tiefenentwässerung,Versickerungsanlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Barrierefreier Ausbau Verkehrsstation Sünching mit Gleiserneuerung
Ort: Essenbach/Altheim
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ergänzung zu I.1) weiterer Auftraggeber: DB Netz AG, Produktionsdurchführung Regensburg, Martin-Luther-Straße 8, 93047 Regensburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.