Fuhrparkmanagement Aufhebung Referenznummer der Bekanntmachung: 04-VST-E-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.toll-collect.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fuhrparkmanagement Aufhebung
Vertragsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung zum Fuhrparkmanagement. Auftraggeberseitige Rahmenvertragspartner sind TC und die MIG. Diese Unternehmen treten gegenüber dem Auftragnehmer einzeln auf, nicht gesamtschuldnerisch.
Ziel dieses Vertrages ist es, TC von mit seinem Fuhrpark in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu entlasten, unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungspotentialen verbesserte Konditionen bei Dritten für TC zu erzielen und so ein für TC möglichst optimales Fuhrparkmanagement sicherzustellen.
Der Auftragnehmer stellt seine Dienstleistung sowohl für im Eigentum von TC stehende Fahrzeuge, als auch für Fahrzeuge im Eigentum Dritter, z.B. auf Leasingbasis zur Verfügung gestellte oder fremdfinanzierte Fahrzeuge, sowie für Fahrzeuge der MIG und des BAG bereit.
Toll Collect GmbH Linkstr. 4 10785 Berlin
Die Leistungen des Fuhrparkmanagement umfassen insbesondere Folgendes:
-Standardleistungen Fuhrparkmanagement: Durchführung der Fuhrparkverwaltung; Fahrzeugbeschaf-fung von fremdfinanzierten Fahrzeugen; Fahrzeugbeschaffung von eigenfinanzierten Fahrzeugen; Rückgabe von Fahrzeugen; Fahrzeug- und Betriebskostenabrechnung; Schadensservice; Ser-vices/Fahrerbetreuung; Terminmanagement; Vertragsmanagement; EDV/Reporting/Elektronische Akte/Hotline
-Weitere Standardleistungen Fuhrparkmanagement: Terminkoordination Nutzer - Werkstatt; Rent-Service; Fahrerservice
-Zwischenlagerung von Fahrzeugen: Bereitstellung Parkflächen für Zwischenlagerung; Überwachung dieser Parkflächen; Pflege und Wartung von zwischengelagerten Fahrzeugen; Fahrzeuglogistik
-Leistungen Fuhrparkübernahme: Fuhrparkübernahme; Servicemappe
-Leistungen Fuhrparkrückführung
-Verkauf von eigenfinanzierten Fahrzeugen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0FRE1D
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Ab-satz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 160 GWB:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auf-traggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.