Neubeschaffung Herzkatheteranlage EPU
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13187
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.caritas-klinik-pankow.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Neubeschaffung Herzkatheteranlage EPU
Der Auftraggeber beabsichtigt an dem Standort in Berlin-Pankow, Abteilung Kardiologie, eine zusätzliche Herzkatheteranlage mit einem umfangreicheren Nutzungsprofil zu beschaffen. Die neue Anlage soll wie eine alte Herzkatheteranlage, die durch den Auftraggeber weiterhin aufrechterhalten wird, für eine grundsätzliche 24/7 Notfallversorgung genutzt werden. Darüber hinaus soll die neu zu erwerbende Anlage besonders im Bereich der Elektrophysiologischen Untersuchungen (EPU) und intravaskuläre Ultraschall-Untersuchungen (IVUS) erweiterte Möglichkeiten bieten, die mit der vorhandenen Anlage nicht realisiert werden können. Diese Untersuchungs- und Auswertungsmöglichkeiten werden über verschiedene Softwarepakete und eine komplexe medizintechnische Ausstattung realisiert.
Berlin
Die Anforderungen des Auftraggebers an die neue Herzkatheteranlage sind:
- Gewährleistung einer absolut barrierefreien Bedienung (gleiches Bedienkonzept für beide Herzkatheter-Messplätze)
- Vollständige Integration (bidirektionale Schnittstelle) in das bestehende Akquise- und Dokumentationssystem
- vollständige Integration in die Schnittstellen und Lizenzen der KIS sowie Befundussoftware
- vollständige und biodirektionale Integration des bestehenden Hämodynamischen Messplatzes in die neue Herzkatheter-Anlage
- Beschränkung der Serviceausfallzeiten auf ein absolutes Minimum
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Mit der Lieferung und Wartung einer zusätzlichen Herzkatheteranlage soll der Hersteller der bestehenden Anlage beauftragt werden.
Eine Vergabe des Auftrags an diesen Wirtschaftsteilnehmer zur Beschaffung einer Herzkatheteranlage ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gerechtfertigt, da diese Beschaffung eine Erweiterung der bereits bestehenden Anlage darstellt, die von diesem Unternehmen geliefert und gewartet wurde. Mit dem Wechsel dieses Unternehmens sind schwerwiegende und unverhältnismäßige Nachteile für den Auftraggeber verbunden. Hierfür liegen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vor. Für den Auftraggeber spielt die Patientensicherheit die wichtigste Rolle. Da die alte und die neue Herzkatheteranlage vom gleichen Team genutzt werden, ist nur durch ein identisches Bedienkonzept die 100 %-ige Beherrschung in lebenskritischen Situationen sichergestellt. Insbesondere in den Bereitschaftsdiensten muss hier eine absolut barrierefreie Bedienung gewährleistet sein. Weiterhin können nur mit der Anlage von dem ursprünglichen Wirtschaftsteilnehmer die bestehenden Schnittstellen und Lizenzen zwischen KIS und Befundssoftware genutzt werden. Auch die Weiternutzung der bestehenden Software für die Datenverarbeitung ist dadurch möglich. Darüber hinaus können durch die Nutzung der bestehenden Wartungsverträge die Servicezeiten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Neubeschaffung Herzkatheteranlage EPU (inkl. Wartung)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
„§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Ort: n.a.
Land: Deutschland