5G-Upgrade der beiden IMSI-Catcher-Systeme des LKA Hamburg
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
5G-Upgrade der beiden IMSI-Catcher-Systeme des LKA Hamburg
Das benötigte Upgrade besteht aus zwei erforderlichen Komponenten. Zum einen muss die vorhandene Hard- und Software für den Sendebetrieb im 5G-Betrieb mit einem Upgrade versehen und zum anderen muss der erforderliche Verstärker für die Erzielung von Reichweiten im Sendebetrieb nachgerüstet werden.
Diese Ergänzungen ermöglichen es dem LKA Hamburg, die Systeme weiterhin auf aktuellem Stand zu halten und auf den 5G-Mobilfunkstandard auszurichten.
Das benötigte Upgrade besteht aus zwei erforderlichen Komponenten. Zum einen muss die vorhandene Hard- und Software für den Sendebetrieb im 5G-Betrieb mit einem Upgrade versehen werden und zum anderen muss der erforderliche Verstärker für die Erzielung von Reichweiten im Sendebetrieb nachgerüstet werden.
Diese Ergänzungen ermöglichen es dem LKA Hamburg, die Systeme weiterhin auf aktuellem Stand zu halten und auf den 5G-Mobilfunkstandard auszurichten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Firma EXFO ist der Hersteller, Programmierer und alleinige Vertreiber der im LKA 253 genutzten Messtechnik. Zugang zum Quellcode der Software hat nur der Hersteller der Software, daher kann ein erforderliches Update auch nur über die Firma EXFO erfolgen. Genauso verhält es sich mit der Hardware. Ein Störungsfreier Betrieb kann nur mit der Hardware gewährleistet werden, die von der Firma EXFO angeboten wird, da diese Hardware von der Firma getestet, vertrieben, verbaut und gewartet wird. Es gibt keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der uns ein entsprechendes Update anbieten kann.
Eine Aktualisierung der Messsysteme durch eine andere Firma scheidet ebenso aus, wie die Neubeschaffung eines IMSI-Catcher-Systems eines anderen Anbieters, da die Anschaffungskosten weit über den Kosten für das Upgrade der vorhandenen Systeme liegen.
Den Ausführungen des Bedarfsträgers wird von Seiten der Vergabestelle gefolgt.
Aus vergangenen Beschaffungen im Bereich der IMSI-Catcher ist bekannt, dass es sich um einen sehr kleinen und speziellen Markt handelt, daher bestehen keine Bedenken gegen die Ausführungen bezüglich des Alleinstellungsmerkmales, dass Neuerungen bzw. Anpassungen (Updates/Upgrades) nur über den Hersteller zu beziehen sind. Die Beschaffung erfolgt daher im Rahmen einer Verhandlungsvergabe mit nur einem Teilnehmer gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oulu
NUTS-Code: FI Suomi / Finland
Postleitzahl: 90590
Land: Finnland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Nachprüfungsanträge sind
- schriftlich an das Postfach der Finanzbehörde,
Postfach 30 17 41, 20306 Hamburg
- und zusätzlich per E-Mail (unterschriebener Nachprüfungsantrag als PDF-Dokument im Anhang) an das Funktionspostfach
[gelöscht]
zu richten.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.