Begleitforschung ExMo Referenznummer der Bekanntmachung: GQA-ExMo
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gs-qsa-pflege.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Begleitforschung ExMo
Auftragsgegenstand ist die wissenschaftliche Begleitforschung zum fachlich konsentierten Expertenstandard-Entwurf auf der Grundlage der 2020 vom DNQP erarbeiteten Aktualisierung mit dem Schwerpunkt der Wirkungsanalyse.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI Vereinbarungen und Beschlüsse zur Qualitätssicherung in der Pflege, u.a. auch die Entscheidungen bei der Entwicklung und Aktualisierung der Expertenstandards nach § 113a SGB XI, durch den Qualitätsausschuss Pflege treffen und dabei durch die qualifizierte Geschäftsstelle nach § 113b SGB XI Absatz 6 unterstützt werden. Das zweite Pflegestärkungsgesetz ersetzte damit ab 2017 in Teilen die bisherigen Regelungen nach dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz.
Auftragsgegenstand ist die wissenschaftliche Begleitforschung zum fachlich konsentierten Expertenstandard-Entwurf auf der Grundlage der 2020 vom DNQP erarbeiteten Aktualisierung mit dem Schwerpunkt der Wirkungsanalyse.
Jede Referenz 1-3 wird anhand der hierzu eingereichten Erklärungen und Nachweise anhand der nachfolgenden Punkteskala bewertet. Dabei werden folgende Punkte vergeben:
a) Erfahrungen mit wissenschaftlichen Studien zur Erarbeitung oder Evaluation von Instrumenten der Qualitätssicherung bevorzugt im Bereich der pflegerischen Versorgung: im Bereich der pflegerischen Versorgung (3 Punkte), in einem anderen Bereich (2 Punkte), keine Erfahrungen / keine Angaben (0 Punkte)
b) Erfahrungen mit wissenschaftlichen Studien zur Wirkungsanalyse bevorzugt im Bereich der pflegerischen Versorgung: im Bereich der pflegerischen Versorgung (3 Punkte), in einem anderen Bereich (2 Punkte), keine Erfahrungen / keine Angaben (0 Punkte)
c) Erfahrungen mit wissenschaftlichen Studien zur Darstellung von Effektivitäts- und Effizienzauswirkungen: 2 Punkte; keine Erfahrungen / keine Angaben: 0 Punkte
d) Erfahrung mit paralleler Studiendurchführung in unterschiedlichen Bundesländern: 2 Punkte; keine Erfahrungen / keine Angaben: 0 Punkte.
Anschließend werden die pro Referenz erreichten Punkte addiert (Gesamtpunkte).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein darf. Ist ein Bewerber nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
- Gesamtumsatz: Jahresumsatz in EUR (netto), bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2020, 2019, 2018)
- Spezifischer Umsatz: Jahresumsatz bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags (pflege-, gesundheits- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte) in EUR (netto) bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2020, 2019, 2018)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Nachweis darf nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen ausweisen.
- Betriebshaftpflichtversicherung: Die Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadensfall die folgenden Mindestdeckungssummen ausweisen:
- Personenschäden: mind. EUR 3.000.000,00
- Sachschäden: mind. EUR 3.000.000,00
- Vermögensschäden: mind. EUR 3.000.000,00
Sofern ein Bewerber noch nicht über einen Versicherungsschutz verfügt oder die Mindestanforderungen an die Deckungssummen nicht vollständig erfüllt, ist eine Erklärung eines Versicherungsunternehmen einzureichen, nach der der Versicherer sich dazu bereit erklärt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen bzw. den bestehenden Deckungsschutz so zu erweitern, dass die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
- Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten vier Jahren vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen, mit folgenden Angaben: Beschreibung der erbrachten Leistungen nach Art, Umfang und Schwierigkeit, einschließlich einer Angabe zur Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter; Auftragswert in EUR (netto); Leistungszeitraum; Erklärung über die Ausführung der Leistungen als Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft; kompetenter Ansprechpartner beim Auftraggeber mit Kontaktdaten.
- Qualifikation der für die Projektleitung vorgesehenen Person: Bewerber weisen in Hinblick auf die für die Projektleitung vorgesehene Person deren qualifikatorische Eignung nach. Dies bezieht sich sowohl auf formale Qualifikationsabschlüsse als auch auf Berufs- und insbesondere Forschungserfahrung. Die erforderlichen Nachweise werden jeweils in Form eines kurzen Lebenslaufs erbracht, ergänzt durch eine Liste der wichtigsten Publikationen innerhalb der letzten 5 Jahre.
- Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl der fest angestellten Mitarbeiter des Bewerbers und die Zahl der Führungskräfte der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (2020, 2019, 2018) ersichtlich ist
- Unterauftragsvergabe: Angabe, welche Teile der Bewerber als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, sofern eine derartige Aussage bereits möglich ist.
- Referenzen: Es ist mindestens eine Referenz über Leistungen nachzuweisen, die mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags nach Art, Umfang und Schwierigkeit vergleichbar ist. Eine Referenz ist nach Art, Umfang und Schwierigkeit mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags vergleichbar, wenn das Merkmal 1 der im Folgenden genannten vier Merkmale erfüllt ist und wenn von den Merkmalen 2, 3 und 4 mindestens zwei erfüllt sind:
1. die Referenz muss wissenschaftliche Leistungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung oder Evaluation von Instrumenten der Qualitätssicherung bevorzugt im Bereich der pflegerischen Versorgung zum Gegenstand haben
2. die Referenz muss wissenschaftliche Leistungen im Zusammenhang mit Wirkungsanalysen bevorzugt im Bereich der pflegerischen Versorgung zum Gegenstand haben
3. die Referenz muss die Darstellung von Effektivitäts- und Effizienzauswirkungen umfassen
4. die Referenz muss ein Studiendesign mit einer parallelen Durchführung in unterschiedlichen Bundesländern beinhalten.
Es muss anhand der Angaben des Bewerbers überprüfbar sein, ob die vorstehend genannten Merkmale erfüllt sind, d.h. die Bewerber sind aufgefordert, in der Beschreibung des jeweiligen Referenzprojekts auf die genannten Merkmale einzugehen, sofern diese vom Bewerber als erfüllt angesehen werden.
- Die für die Projektleitung vorgesehene Person muss über Projektleitungserfahrung von mindestens 2 Jahren verfügen. Die Projektleitung in mindestens einem der Projekte muss mindestens ein Jahr ausgeübt worden sein. Projektleitungszeiten in mehreren Projekten können aufsummiert werden, sofern die Projekte nicht parallel durchgeführt wurden. Die Projektleitungszeiten sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Die für die Projektleitung vorgesehene Person muss außerdem mindestens eine Publikation als Erst- oder Seniorautor in einer Fachzeitschrift oder einem Projektbericht im Bereich
- Mobilitätserhalt oder -förderung in der Pflege (SGB XI) oder
- Qualitätssicherung vorwiegend in stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen (SGB XI) oder
- Evaluation von Qualitätssicherungsmaßnahmen oder -instrumenten
nachweisen.
Für die als Projektleitung vorgesehene Person ist eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben, mit der der Bewerber erklärt, dass die für die Projektleitung vorgesehene Person im Auftragsfall verfügbar ist und dauerhaft als Projektleitung eingesetzt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bieter haben das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären.
2) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z. B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen. Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss das entsprechende Formblatt ausfüllen und mit dem Angebot einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische
und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter darauf beruft.
Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter und das Drittunternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
3) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Soweit in den Vergabeunterlagen von Bietern gesprochen wird, sind damit sowohl Einzelbieter als auch Bietergemeinschaften gemeint. Im Angebot haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft im entsprechenden Formblatt einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der
Bietergemeinschaft zur Verfügung. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB individuell nachweisen. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten
zurückgegriffen wird, ist zusätzlich das Formblatt Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen.
Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bietergemeinschaft eingereichten Unterlagen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9MR0VQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der bekannt gegebenen Kontaktstelle innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.