Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI18925
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
LÄA 38: Änderung des Schallschutzkonzeptes.
Auf Grundlage der Kernforderung 2 wurden im Schallschutzkonzept der Einsatz von Schienenstegdämpfer (SSD) gefordert, da diese eine Reduzierung der rechnerischen Schallemmission (um 2 dB) bewirken und die Annahme getroffen wurde, dass entsprechende Zulassungen für den Einsatz von SSD auf Strecken mit einer Geschwindigkeit >160 km/h durch die Hersteller erwirkt werden.
Mit Planungsfortschritt hat sich gezeigt, dass Schienenstegdämpfer auf Strecken mit einer Geschwindigkeit >160 km/h nicht eingebaut werden dürfen und auch keine Zulassungen in Aussicht stehen. Das Schallschutzkonzept muss deshalb überarbeitet werden.
Für die fortschreitende Planung ist es unerlässlich das Schallschutzkonzept auf den aktuellen Stand unter Berücksichtigung der geltenden Prämissen zu überarbeiten.
Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten.
Ein zweiter AN würde den Aufwand in der Abstimmung mit dem AG deutlich erhöhen, da das bisherige Schallschutzkonzept und damit die erforderlichen Änderungen bekannt sind. Es handelt sich um eine Überarbeitung und nicht um eine gänzlich neue Ausarbeitung, weshalb diese von dem bestehenden AN gemacht werden muss.