Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie an diversen Immobilien vom Kommunalbau Referenznummer der Bekanntmachung: SBH VgV OV 035-21 DK
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.schulbau.hamburg/ausschreibungen/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://gmh-hamburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburgs sowie an diversen Immobilien vom Kommunalbau
SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften und die mehr als 400 Schulen an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten.
Die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH (nachstehend GMH genannt) ist ein städtisches Unternehmen, welches u.a. für über 50 allgemeinbildende Schulimmobilien im Süden Hamburgs (Wilhelmsburg und Harburg) sowie für ca. 30 Immobilien (keine Schulen) des Kommunalbaus die Dienstleistungen des Baus, des Betriebes und der Bewirtschaftung wahrnimmt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, SBH und die GMH als Auftraggeber (AG) vergeben die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Hamburg sowie an Kommunalbauten gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Regionen Mitte, Altona, Eimsbüttel und Bergedorf
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Regionen Wandsbek-Nord, Wandsbek-Süd, Nord und HIBB (überregional)
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SBH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Region Süd
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
SGH VgV OV 035-21 DK / Blitzschutzprüfun
Hamburg - Kommunalbau (überregional)
Der Vertrag umfasst die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß dem Leistungsverzeichnis an ca. 450 Schulstandorten sowie an ca. 30 Immobilien des Kommunalbaus (KB). Die Standorte sind über das Bundesland Hamburg verteilt. Es wurde eine Loseinteilung in 4 Lose vorgenommen.
Gegenstand des Vertrages ist die Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen gemäß DIN EN 62305-3 / VDE 0185-305-3 Bbl.3 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung.
Die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Blitzschutzanlagen sind die Voraussetzung für die dauernde Wirksamkeit eines Blitzschutzsystems. Sie müssen alle 4 Jahre (einmal in vier Jahren) umfassend geprüft werden. Zwischen den umfassenden Prüfungen (Hauptprüfungen) muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden.
Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass die Blitzschutzanlagen den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entsprechen. Die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.
Die Prüfung umfasst die Kontrolle der technischen Unterlagen, das Besichtigen und Messen der Anlagen und die Erstellung einer Dokumentation (detaillierter Prüfbericht).
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlagen erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die allgemeinen Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungen zur Arbeitssicherheit sind zu beachten. Die AN sind verpflichtet, alle gültigen gesetzlichen Vorschriften, die Prüfungs- und Betriebsvorschriften zu beachten und die Prüfung danach auszuführen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis über den Eintrag im Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift (gültig und den aktuellen Stand abbildend)
- Nachweis über eine Betriebshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und mind. 0,5 Mio. € für sonstige Schäden pro Schadensfall bei einem bei der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut.
Versicherungsnachweise bei Bietergemeinschaften müssen von jedem Mitglied einzeln und die Deckungssummen in voller Höhe nachgewiesen werden. (Die schriftliche Bestätigung der Versicherung des Bieters / der Bieterin, die Berufshaftpflicht im Auftragsfall auf die geforderten Höhen anzuheben oder zum Abschluss einer auftragsbezogenen Versicherung bereit zu sein, ist als Nachweis ausreichend.)
- Umsätze der letzten drei letzten Geschäftsjahre (2020, 2019, 2018)
- Bescheinigung in Steuersachen (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt, nicht älter als 12 Monate)
- Nachweis über die geleisteten, gesetzlichen Beiträge bei einer Sozialkasse, sofern keine Versicherungspflicht über eine Sozialkasse besteht per Nachweis der Beiträge durch eine Sozialversicherung (nicht älter als 12 Monate)
Der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre muss mindestens 100.000,-€ netto betragen.
- Anzahl der verfügbaren, geeigneten und qualifizierten Mitarbeiter des Auftragnehmers der letzten drei Kalenderjahre (2020, 2019, 2018)
- Betriebsanweisung „Vorbeugender Unfall- und Gefahrenschutz“ (wird mit Angebotsabgabe anerkannt und ist im Auftragsfall zu unterzeichnen)
- Mindestens drei Referenzen, die nicht älter als drei Jahre (Stichtag 01.01.2018) sind, über vergleichbare Projekte aus den Bereichen öffentlicher Verwaltung und / oder Immobilienwirtschaft
- Kurzkonzept (max. 3 DINA4-Seiten, Schriftgröße 11pt, 1,5 zeilig) zur Darstellung von Prozessen, Abläufen sowie der Herangehensweise zur Ausführung der Prüfung, (Hinweis: keine Firmenprospekte, Flyer o.ä.) Die Wertung erfolgt unter Berücksichtigung der beigefügten Wertungsmatrix.
- Es ist für den Erhalt eines Loses mindestens eine fachkundige Blitzschutzfachkraft in Vollzeit nachzuweisen. Für den Erhalt des Zuschlages für mehrere bis zu der max. möglichen Anzahl der Lose addiert sich die erforderliche Mindestanzahl jeweils um eins.
Abschnitt IV: Verfahren
An der Stadthausbrücke 1, 20355 Hamburg
Die Öffnung der Angebote ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2025
Die Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen und die „Fragen & Antworten“ finden Sie auf der Zentralen Veröffentlichungsplattform unter: http://www.hamburg.de/lieferungen-und-leistungen/
Hinter dem Wort „LINK Bieterportal“ sind im Bieterportal die Vergabeunterlagen für die hier ausgeschriebene Leistung zum Download kostenfrei hinterlegt.
Dort gelangen Sie auch in die elektronische Vergabe. Nach Anmeldung im Bieterportal können Sie Ihr Angebot rein elektronisch abgeben. Die Abgabe von Angeboten ist ausschließlich in elektronischer Form über den Bieterassistenten zugelassen.
Der mit dieser Bekanntmachung in Ziffer I.3 publizierte, direkte Link zu den Vergabeunterlagen ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung korrekt. Sofern sich Änderungen ergeben, wird er hingegen nicht aktualisiert. Die dann aktuellen Vergabeunterlagen sind somit im Änderungsfall NICHT mehr über den Link aus dieser Ziffer I.3. erreichbar.
Es erfolgt kein Versand der Vergabeunterlagen per Post oder E-Mail. Die Bekanntmachung sowie die „Fragen & Antworten“ während des Verfahrens finden Sie zudem auf der Homepage des Landesbetriebes SBH | Schulbau Hamburg unter: http://www.schulbau.hamburg/ausschreibungen/
Sofern Sie sich nicht im Bieterportal anmelden, erhalten Sie die „Fragen & Antworten“ im laufenden Verfahren nicht direkt per E-Mail und können Ihr Angebot nicht unterstützt durch den Bieterassistenten elektronisch einreichen.
Ein Versand der „Fragen & Antworten“ per E-Mail erfolgt nur dann automatisch aus der elektronischen Vergabe, sofern Sie als Bieter im Bieterportal registriert sind und als solcher angemeldet auf die Ausschreibung zugegriffen haben.
Zum Schutz aller mit der Leistungserbringung befassten Personen sowie der sich an den schulischen Standorten aufhaltenden Personen vor den Risiken, die mit COVID-19 einhergehen können, werden die in der den Vergabeunterlagen beigefügten Anlage „Hinweisblatt: Handhabung von Bauablaufstörungen“ erläuterten Inhalte für analog gültig erklärt.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet und dem Auftraggeber ein Ansprechpartner benannt und mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis ausgestattet wird.
Der zu schließende Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.
Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, erfolgt die rechnerische Prüfung der Angebote unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültigen Umsatzsteuersatzes. In diesem Zuge werden auch die ggf. unterschiedlichen Steuersätze, die den Angeboten zugrunde liegen, bereinigt.
Das „Merkblatt Umsatzsteuer vom 15. Januar 2021 für Werklieferungen und –Leistungen“, welches als Anlage in der eVergabe zur Verfügung steht, wird ergänzender Vertragsbestandteil.
Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass der Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes maßgebend ist. Steuerrechtlich ausgeführt wird der Umsatz mit der Vollendung des Werkes bzw. der Verschaffung der Verfügungsmacht, d.h. regelmäßig mit der Abnahme.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nachprüfungsanträge sind
- schriftlich an das Postfach der Finanzbehörde (Postfach 30 17 41, 20306 Hamburg)
- und zusätzlich per E-Mail (unterschriebener Nachprüfungsantrag als PDF-Dokument im Anhang) an das Funktionspostfach [gelöscht]
zu richten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]