Laufzeitverlängerung und Leistungsanpassung Projektsteuerung Quartier Baakenhafen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hafencity.com/
Abschnitt II: Gegenstand
Laufzeitverlängerung und Leistungsanpassung Projektsteuerung Quartier Baakenhafen
Aufgrund von diversen Veränderungen bei der geplanten Quartiersentwicklung und als Fortsetzung zur Fertigstellung der wesentlichen Maßnahmen ist eine weitere Verlängerung der im hiesigen Veröffentlichungsportal bekannt gemachten Projektsteuerungsleistungen erforderlich (siehe 2020/S 217-533154; Ursprungsauftrag 2011/S 240-389510).
Nach derzeitigen Erkenntnissen und zeitlichen Planungen kann eine vollständige Fertigstellung der baulichen Hochbauentwicklung frühestens 2026 erreicht werden. Hinzu kommen nachlaufende Abwicklungsmaßnahmen aus Gestattungsflächenrückgaben und Schadensbeseitigungen nach Abschluss der Maßnahmen, für die jeweils weitere 6-12 Monate nach Fertigstellung berücksichtigt werden müssen. Die damit verbundene Streckung bzw. Verlängerung der ursprünglichen Leistungserbringung und der damit verbundene teilweise Entfall von
ursprünglich angesetzten Synergieeffekten führen zu entsprechenden Mehraufwendungen und Verlängerungen.
siehe II.1.4
Die Projektsteuerungs- und Investorenbetreuungsleistungen sollen insoweit wie vorgesehen unterbrechungsfrei fortgeführt werden. Zusätzliche Projektsteuerungsleistungen werden nach heutigem Kenntnisstand erforderlich für den Kleinkindspielplatz Park Baakeninsel.
Daneben ist eine sachgerechte und angemessene Anpassung der Honorarvergütungssätze vorgesehen.
Die Stundensätze wurden letztmalig Im November 2018 angepasst. Die Anpassung ist begründet aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen in den vergangen vier Jahren sowie der Kostensteigerungen im Baugewerbe als solches, aber insbesondere auch wegen gestiegener Lohnkosten
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Diese Bekanntmachung betrifft eine weitere Änderung des im Jahr 2012 vergebenen Auftrags zur Bekanntmachungsnummer: 2011/S 240-389510. Mangels vorliegender Referenznummer für den seinerzeit vergebenen Ursprungsauftrag kann hier nicht auf die diese Bekanntmachung referenziert werden. Die Auftraggeberin referenziert insoweit auf die bereits erfolgte Änderungsbekanntmachung Nr.: 2020/S 217-533154 für die vormalige Laufzeitverlängerung.
Verwaltungstechnisch liegt hier insoweit die Bekanntmachung einer Auftragsänderung vor.
Es werden zusätzliche Dienstleistungen erforderlich, die sich von den jetzt laufenden Verträgen und der erforderlichen Auftragssteuerung und Auftragsabwicklung nicht trennen lassen. Die Leistungen müssen unterbrechungsfrei fortgesetzt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und prognostisch auch mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22605
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22605
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.hamburg.de/
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird.