Mietvertrag für die Grundschule Gartenstadt Werdersee
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.immobilien.bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mietvertrag für die Grundschule Gartenstadt Werdersee
Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist die beabsichtigte Anmietung einer Immobilie zur Verwendung als Grundschule für den Einzugsbereich der Gartenstadt Werdersee
Es soll ein Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von 30 Jahren über eine von dem Vermieter noch zu errichtende Bildungsimmobilie geschlossen werden, die als Grundschule für das Gebiet Gartenstadt Werdersee verwendet werden wird.
Der Vertrag enthält vertragliche Regelungen, die zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit führen können, verbunden mit Kündigungsrechten für die Auftraggeberin.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Stadtgemeinde Bremen ist der Ansicht, dass der Abschluss des Mietvertrages ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Denn der hiesige Abschluss eines Mietvertrages unterfällt wegen § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Anwendungsbereich des Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB nicht. Mit Blick auf Rechtsprechung, nach der der Abschluss eines Mietvertrages unter bestimmten Voraussetzungen als eingekapselter Bauauftrag zu bewerten sein kann, ist die Stadtgemeinde Bremen der Ansicht, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Insbesondere hat Bremen keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Mietimmobilie genommen. Zu dem angebotenen Mietobjekt bestehen sodann nach eingehender Marktanalyse der Stadtgemeinde Bremen keine Alternativen, die ihren mit Blick auf die Versorgung des Schulsprengels bestehenden Bedürfnissen genügen würden. Insbesondere sind keine anderen Grundstücke verfügbar, mit denen nach Lage und Größe die erforderliche Versorgung mit den benötigten Schulkapazitäten sichergestellt werden könnte. Die Mietimmobilie ist insofern mit einer Ausschließlichkeitsstellung verbunden, die den Anforderungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A genügen würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28357
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Stadtgemeinde Bremen ist der Ansicht, dass der Abschluss des Mietvertrages ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Denn der hiesige Abschluss eines Mietvertrages unterfällt wegen § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Anwendungsbereich des Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB nicht. Mit Blick auf vergaberechtliche Rechtsprechung, nach der der Abschluss eines Mietvertrages unter bestimmten Voraussetzungen als eingekapselter Bauauftrag zu bewerten sein kann, ist die Stadtgemeinde Bremen der Ansicht, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Insbesondere hat Bremen keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Mietimmobilie genommen. Zu dem angebotenen Mietobjekt bestehen sodann nach Analyse der Stadtgemeinde Bremen keine Alternativen, die ihren mit Blick auf die Versorgung des Schulsprengels bestehenden Bedürfnissen genügen würden. Insbesondere sind keine anderen Grundstücke verfügbar, mit denen nach Lage und Größe die erforderliche Versorgung mit den benötigten Schulkapazitäten sichergestellt werden könnte. Die Mietimmobilie ist insofern mit einer Ausschließlichkeitsstellung verbunden, die den Anforderungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A genügen würde.
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrages.
3) Die Angaben "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung" unter IV.1.1) ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt die Nennung einer Verfahrensart verlangt. Beabsichtigt ist hier jedoch der Abschluss eines nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Vergaberecht nicht unterfallenden Mietvertrags.
4) Die Angabe unter II.1.2) zum "CPV-Code Hauptteil" ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Einen CPV-Code für die Anmietung von Immobilien durch einen öffentlichen Auftraggeber gibt es vor dem Hintergrund des insofern eingeschränkten Anwendungsbereichs des Vergaberechts offensichtlich nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/vergabekammer-3529
Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags bzw. der Änderung feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]