Markterkundung zum Anlegen, zur Steuerung von Inhalten auf digitalen Anzeigern verschiedener Formate und zur Überwachung der Gesundheitszustände der entsprechenden Anzeiger
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Markterkundung zum Anlegen, zur Steuerung von Inhalten auf digitalen Anzeigern verschiedener Formate und zur Überwachung der Gesundheitszustände der entsprechenden Anzeiger
Die BVG plant die Vergabe der Hintergrundsoftware für den Betrieb und die Verwaltung von über 1000 digitalen Anzeiger, die in Berlin installiert sind und werden. Hierbei müssen die bestehenden Anzeiger (drei verschiedene Formate) in dem neuen Hintergrundsystem eingepflegt werden, sowie die Möglichkeit bestehen neue Anzeiger anzulegen (skalierbar). Die Inhalte müssen individuell für jeden Anzeiger einstellbar sein. Hierbei müssen sowohl die Abfahrtstafel als Standard als auch zeitlich begrenzte vollflächige Sonderinhalte einstellbar sein.
Vor der Durchführung des Vergabeverfahrens lädt die BVG an der Leistungserbringung interessierte Unternehmen zu einem Markterkundungsdialog ein. Die Interessenten der Markterkundung haben die Möglichkeit, einen von der BVG erstellten Fragenkatalog unter der oben genannten Kontaktstellen anzufordern. Dieses sollte einen Umfang von 15 DIN A4Seiten (Schriftart: Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,15) nicht überschreiten, inkl. Grafiken und Anlagen.
Den erforderlichen Fragenkatalog können Sie sich unter per Email an [gelöscht] anfragen. Dieser wird ihnen dann umgehend zugesendet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Markterkundungsverfahren um eine freiwillige Bekanntmachung, nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet. Eine Erstattung der Kosten, die den Interessenten durch die Teilnahme an diesem Verfahren entstehen, sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Die BVG behält sich ausdrücklich vor, bei Durchführung eines etwaigen späteren Vergabeverfahrens die in dem Markterkundungsverfahren aufgestellten Anforderungen an Software/ Webanwendung zu ändern.
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland