Weiße Ware Referenznummer der Bekanntmachung: OV 176-21
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20246
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Adresse des Beschafferprofils: www.dtvp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Weiße Ware
Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) beabsichtigt die Vereinbarung eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Kühlschränken, Tiefkühlschränken, Geschirrspülmaschinen und Mikrowellen. Diese sollen für die Nutzung in verschiedenen Laborbereichen sowie in Sozialräumen genutzt werden.
Art und Umfang: Lieferung und Abnahme der Geräte
Ort der Leistung: Hamburg
UKE Martinistr. 52 20251 Hamburg
Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) beabsichtigt die Vereinbarung eines Rahmenvertrages zur Neubeschaffung von Kühlschränken, Tiefkühlschränken, Geschirrspülmaschinen und Mikrowellen. Diese sollen für die Nutzung in verschiedenen Laborbereichen sowie in Sozialräumen genutzt werden.
Art und Umfang: Lieferung, betriebsfertige Montage und Abnahme der Geräte
Ort der Leistung: Hamburg
Zu Ziffer II.1.7 und Ziffer V.2.4 dieser Bekanntmachung: Der genaue Auftragswert wird aus Gründen des Wettbewerbs nicht veröffentlicht. Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von EUR 214.000,- wurde in dieser Ausschreibung erreicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Schriftliche Unternehmensdarstellung/Firmenprofil; Eigenerklärung Bietergemeinschaft; Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ggf. zur Selbstreinigung/Zusicherung der Einhaltung von Ausführungsbedingungen;
Eigenerklärung zum Versicherungsschutz, Eigenerklärung zum Umsatz
Betriebshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen von 1,0 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden sowie [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden je Schadensfall bei doppelter Maximierung.
Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bieter gefertigten Referenzliste über mit dem Ausschreibungsgegenstand in Art und Umfang vergleichbare erbrachte Leistungen.
Eigenerklärung des Bewerbers über die durchschnittliche jährliche Anzahl der Beschäftigten in seinem Unternehmen in den letzten drei Jahren insgesamt und in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand dieser Vergabe ist,
Eigenerklärung bzw. Nachweis zum Qualitätsmanagement; Eigenerklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft, ob er / sie sich privilegierter Nachunternehmer bedienen will.
Mindestanforderung ist, dass mindestens drei Referenzen über mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbare, erbrachte Leistungen vorgelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Angebote erfolgt elektronisch auf der Vergabeplattform DTVP.
Bieter und ihre Bevollmächtigten sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2023
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLPR9Y4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.