1281-AS-Virenschutz Referenznummer der Bekanntmachung: 1281-AS-Virenschutz
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DEZZ Extra-Regio NUTS 2
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1281-AS-Virenschutz
Die BWI erwägt, Rahmenverträge mit dem Leistungsumfang von Lizenzbezug, Pflege- & Supportleistung für bereits vorhandene Lizenzen sowie produktnaher Dienstleistungen für den Virenschutz auf PCs und Servern, für Sharepoint, NAS, und Virtuelle Cloudsysteme im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren abgeschlossen.
Zu unterscheiden sind dabei die Leistungen für die im produktiven Einsatz befindlichen Produkte des Herstellers Broadcom (Symantec Endpoint Protection - SEP) in Los 1 und für den im produktiven Einsatz befindlichen NIWIS Eventmonitor des Herstellers NIWIS in Los 2.
Für jedes der beiden Lose soll jeweils ein Rahmenvertrag mit einem Partner vergeben werden.
Los 1 Leistungen für Symantec Endpoint Protection (SEP)
Virenschutzsoftware des Herstellers Broadcoam, insbesondere die folgenden Produkte:
- Symantec Endpoint Protection (SEP)
- Protection Engine for Cloud Services
- Protection Engine for NAS Network Attached Storage
- Protection Engine for Sharepoint Servers
- Reputationsdatenbank "Symantec Insight for Private Cloud" (SIPC)
Der Beschaffungsumfang beinhaltet sowohl den Lizenzbezug für neue Lizenzen, Pflege- & Supportleistungen für bestehende Lizenzen sowie produktnahe Dienstleistungen in Form eines TAM (Technical Account Manager).
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern.
Los 2 - NIWIS Eventmonitor (NSEPM)
Der Beschaffungsumfang für die Softwarelösung Niwis Eventmonitor (NSEPM) des Hersteller NIWIS beinhaltet sowohl den Lizenzbezug für neue Lizenzen sowie Pflege- & Supportleistungen für bestehende Lizenzen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17b3f3f9e9e-4ba2048b93c7233c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17b3f3f9e9e-4ba2048b93c7233c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17b3f3f9e9e-4ba2048b93c7233c
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.