2160/G23 - Los 4 - Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur abseits der Bundesautobahnen im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz - Regionallose) Referenznummer der Bekanntmachung: 2160/G23 - Los 4 - Nord-West 4

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 192-500118)

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

2160/G23 - Los 4 - Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur abseits der Bundesautobahnen im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschlandnetz - Regionallose)

Referenznummer der Bekanntmachung: 2160/G23 - Los 4 - Nord-West 4
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
63712600 Betankung von Fahrzeugen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb von HPC-Ladeinfrastruktur im öffentlichen und halböffentlichen Raum für den Mittel- und Langstreckenverkehr.

Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), hat die Bereitstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten HPC-Ladeinfrastruktur gem. § 3 Abs. 1 SchnellLG zu gewährleisten. Dafür wählt er im Rahmen dieses Vergabeverfahrens Auftragnehmer aus, die die Errichtung und Unterhaltung sowie den Betrieb der HPC-Ladeinfrastruktur im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland übernehmen (§ 3 Abs. 5 SchnellLG).

Die zu vergebende Leistung ist in 23 Lose aufgeteilt, wobei sich die Bieter auf alle Lose bewerben können. Die 23 Lose sind auf 6 Regionen verteilt, so dass eine Region 3-5 Lose umfasst. Aus technischen Gründen der einzusetzenden e-Vergabe-Plattform des Bundes erfolgt die Veröffentlichung dieses Vergabeverfahrens dergestalt losweise, dass für die einzelnen Lose jeweils gleichartige Verfahren angelegt werden und für diese automatisiert eigene Bekanntmachungen und Bekanntmachungsnummern generiert werden. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei allen Bekanntmachungen mit der Referenznummer 2160/G23 um ein einziges zusammengehöriges Vergabeverfahren.

Die Verfahren für die übrigen 22 Lose sind auf der e-Vergabe-Plattform über den Menüpunkt „Ausschreibungssuche“ und Eingabe des Suchbegriffs „2160/G23“ oder alternativ „Deutschlandnetz“ zu erreichen.

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Die vorliegende Bekanntmachung betrifft das Los 4 - Region Nord-West, Los 4 und umfasst Flächen der Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.

Insbesondere zur Absicherung des zukünftigen Wettbewerbs sowie der Versorgungssicherheit und zur Vermeidung einer Überforderung der Bieter, gilt eine Zuschlagslimitierung (§ 30 Abs. 1 S. 2 VgV), nach der ein Bieter den Zuschlag auf lediglich ein Los je Region und maximal drei Lose insgesamt erhalten kann. Dies gilt unabhängig davon, ob er allein, als Mitglied einer Bietergemeinschaft, als Unterauftragnehmer mit maßgeblichem Einfluss auf die Leistungserbringung oder in einer Kombination dieser Möglichkeiten ein Angebot abgibt; verbundene Unternehmen (§ 36 Abs. 2 GWB) werden als ein einheitliches Unternehmen betrachtet.

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Abweichend zu den nachfolgenden Angaben im Abschnitt II.1.6) gilt daher:

- Aufteilung des Auftrags in Lose: ja

- Angebote sind möglich für alle Lose bzw. die maximale Anzahl an Losen: 23

- Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 3 insgesamt; 1 Los je Region

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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14/10/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 192-500118

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.9)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern
Anstatt:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft mithin die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie ggf. eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) gemäß folgender Wertungskriterien bewertet.

Wertungskriterium 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte (LP) - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC)

- Errichtung und Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

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Wertungskriterium 2: Hohe Ladeleistung - Bewertet wird die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung und Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 80 DC-LP mit mind. 50 kW: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 40 DC-LP mit mind. 50 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

******

Wertungskriterium 3: Schnellladehubs - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich typischerweise auf einem Grundstück befinden und aus Nutzersicht eine Anlage darstellen, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 50 kW aufweisen oder mind. zwei Ladepunke eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen.

- Errichtung und Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

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Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

- Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

- Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

- Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten 3 Jahre und für mindestens 6 Monate geführt worden sein.

- Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden. Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.

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Die Punkte der drei genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewer-ber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der zehn am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, entscheidet über die Rangfolge die höhere Anzahl an öffentlich zugänglichen Ladepunkten gemäß Wertungskriterium 1.

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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

muss es heißen:

Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.

1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.

Der AG prüft mithin die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie ggf. eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.

2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) gemäß folgender Wertungskriterien bewertet.

Wertungskriterium 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte (LP) - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC)

- Errichtung und Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

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Wertungskriterium 2: Hohe Ladeleistung - Bewertet wird die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.

- Errichtung und Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 80 DC-LP mit mind. 50 kW: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW oder mind. 40 DC-LP mit mind. 50 kW: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.

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Wertungskriterium 3: Schnellladehubs - Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich typischerweise auf einem Grundstück befinden und aus Nutzersicht eine Anlage darstellen, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 50 kW aufweisen oder mind. zwei Ladepunke eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen.

- Errichtung und Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte

- Errichtung und Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt

Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.

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Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

- Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

- Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

- Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten 3 Jahre und für mindestens 6 Monate geführt worden sein.

- Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden. Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.

- Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 9 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Soweit ein Bewerber Ladepunkte angibt, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, muss der Ladepunkt die Anforderungen im Sinne der LSV ebenfalls erfüllen.

Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der Bundesnetzagentur aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet. Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die Anforderungen der LSV eingehalten werden.

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Die Punkte der drei genannten Wertungskriterien werden für jeden/jede Bewer-ber/Bewerbergemeinschaft ohne weitere Gewichtung addiert. Die sich daraus ergebende Reihung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften ist maßgeblich für die Aufnahme der zehn am besten geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften je Los in das weitere Verfahren. Soweit mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl aufweisen, entscheidet über die Rangfolge die höhere Anzahl an öffentlich zugänglichen Ladepunkten gemäß Wertungskriterium 1.

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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Abschnitt Nummer: III.1.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Möglicherweise geforderte Mindeststandards
Anstatt:

Mindestanforderungen/Grundeignung:

In Formblatt 9 (Exceltabellenblätter) muss für eine Beteiligung im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens nachgewiesen werden:

- die Errichtung und der Betrieb von mind. 10 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 50 kW

oder

- die Errichtung und der Betrieb von mind. 5 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 100 kW.

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Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

- Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

- Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

- Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten 3 Jahre und für mindestens 6 Monate geführt worden sein.

- Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden. Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.

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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

muss es heißen:

Mindestanforderungen/Grundeignung:

In Formblatt 9 (Exceltabellenblätter) muss für eine Beteiligung im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens nachgewiesen werden:

- die Errichtung und der Betrieb von mind. 10 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 50 kW

oder

- die Errichtung und der Betrieb von mind. 5 öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mind. 100 kW.

******

Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:

- Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.

- Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).

- Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten 3 Jahre und für mindestens 6 Monate geführt worden sein.

- Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden. Beispiel: Bewerber A hat 10 Ladepunkte errichtet, davon hat er in den letzten drei Jahren lediglich 5 Ladepunkte länger als 6 Monate betrieben. Zudem hat Bewerber A den Betrieb von 3 Ladepunkten, die er selbst nicht errichtet hat, übernommen. Diese Ladepunkte betreibt er seit einem Jahr. Im Ergebnis werden für Bewerber A die Referenzen „Errichtung und Betrieb“ für 8 Ladepunkte anerkannt.

- Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 9 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Soweit ein Bewerber Ladepunkte angibt, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, muss der Ladepunkt die Anforderungen im Sinne der LSV ebenfalls erfüllen.

Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der Bundesnetzagentur aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet. Sind Ladepunkte auf dieser Liste einem anderen Betreiber als dem Bewerber zugeordnet, bedarf es eines Nachweises, warum diese Ladepunkte dem Bewerber zuzurechnen sind. Gibt ein Bewerber Ladepunkte an, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik befinden, bedarf es eines Nachweises dafür, dass die Anforderungen der LSV eingehalten werden.

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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: