Stuttgart Hbf (tief) Entrauchungsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI43120
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Stuttgart Hbf (tief) Entrauchungsanlagen
Stuttgart
In der Station Stuttgart Hauptbahnhof (tief) wird eine Entrauchungsanlage errichtet. Für diese Anlage ist die Stromversorgung (AV/SV) zu errichten.
In diesem Zusammenhang sind auch die bestehenden 50Hz-Anlagen der einzelnen Konzernunternehmen zu trennen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Stuttgart Hbf (tief) Entrauchungsanlagen
Ort: Neustadt/Weinstr.
NUTS-Code: DEB36 Neustadt an der Weinstraße, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge moeglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Stuttgart
In der Station Stuttgart Hauptbahnhof (tief) wird eine Entrauchungsanlage errichtet. Für diese Anlage ist die Stromversorgung (AV/SV) zu errichten.
In diesem Zusammenhang sind auch die bestehenden 50Hz-Anlagen der einzelnen Konzernunternehmen zu trennen.
Ort: Neustadt/Weinstr.
NUTS-Code: DEB36 Neustadt an der Weinstraße, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
LÄA 06: Um die Leistungen des HV zu erbringen, waren folgende zusätzliche Leistungen notwendig. Nach Fertigstellung der Entrauchungskanäle sollten die provisorischen Beleuchtungen wieder zurück gebaut werden und die eingelagerten Leuchten neu montiert werden. Da die Bestandsbefestigungen im Entrauchungskanals nicht mehr genutzt werden konnten, waren neue Halterungskonstruktionen erforderlich. Dies konnte nur in genauer Abstimmung mit dem Gerüstbau erfolgen, da in bestimmten Bereichen für die Wiedermontage das Gerüst in der jeweiligen Gerüstebene der Treppe angepasst werden musste. Die Arbeiten waren notwendig um den weiteren Projektverlauf und den Verlauf des parallelen Projekts „Zukunft Bahn“ sicher zu stellen. Da im Parallelprojekt nur die Sommersperrpause für die Arbeiten zur Verfügung standen, war es umso wichtiger vor Beginn der Sperrpause das Gerüst zurück zubauen.
Der Bau AN war bereits mit den Beleuchtungsarbeiten in der Kronenpassage beauftragt. Aus diesem Grund sind die zusätzlichen Leistungen als Zusammenhangsarbeiten zu sehen und sind zur Erbringung der Gesamtvertragsleistung unbedingt erforderlich. Durch den Wechsel des AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar gewesen, welchem AN gegenüber die Gewährleistung anzurechnen ist. Die Inbetriebnahme und die Einhaltung von Sperrpausen wäre gefährdet gewesen. Die Koordination eines zusätzlichen Bau AN wären im engen Baufeld nicht möglich gewesen.