Dienstleister BMZ Personalgewinnung Referenznummer der Bekanntmachung: Z14 O4080-0045/052
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleister BMZ Personalgewinnung
Durchführung und Auswertung eignungsdiagnostischer Vorauswahlverfahren, die fachliche Begleitung von Auswahlverfahren sowie die Ausarbeitung von Prüfungsteilen für die Auswahlverfahren der Auftraggeberin.
Durchführung und Auswertung eignungsdiagnostischer Vorauswahlverfahren, die fachliche Begleitung von Auswahlverfahren sowie die Ausarbeitung von Prüfungsteilen für die Auswahlverfahren der Auftraggeberin.
Der Vertrag enthält eine konsekutive Verlängerungsoption bis zum Erreichen der im Preisblatt geschätzten Höchstmenge, jedoch längstens für 12 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleister BMZ Personalgewinnung
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt (§ 160 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), ist der Verstoß fristgerecht, d.h. unbeschadet des Ablaufs der Frist nach § 134 Abs.2 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), jedoch bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Das nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugte Unternehmen kann einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen und muss diesen dann unverzüglich begründen, § 161 Abs.1 Satz 1 GWB. Die Begründung muss nach § 161 Abs.2 GWB die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Zudem ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftragsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Das gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB auch für Bewerber, also Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben haben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, § 134 Abs.2 Satz 3, 2. Halbsatz GWB.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis:
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, sehr kurzfristig an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten, also auch die Verfahrensgegner, haben dann ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Bieter zu wahren, bitten wir Sie daher, auf einer entsprechenden Anlage genau mitzuteilen, welche Ihrer Unterlagen welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Nur für sie gilt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Behandlung als vertraulich, § 5 I VgV.