Tunnelsanierung und Grundinstandsetzung U-Bhf. Weinmeisterstraße Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0314-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Tunnelsanierung und Grundinstandsetzung U-Bhf. Weinmeisterstraße
Tunnelsanierung und Grundinstandsetzung U-Bhf. Weinmeisterstraße
- Objektplanung Lph.1-7, HOAI 2021
- Instandsetzungs- und Tragwerksplanung Lph. 1-6, HOAI 2021
- Verkehrsplanung und die Planung, Abstimmung und Koordinierung der Leitungsumlegung und der Beteiligten
Berlin
Der U-Bahn-Abschnitt zwischen Rosenthaler Platz und Weinmeisterstraße ist Bestandteil der Strecke D und wird von der U-Bahnlinie 8 befahren. Die Tunnelanlage wurde am 18. April 1930 in Betrieb genommen. Im beschriebenen Vorhaben liegt der Tunnel unter der Rosenthaler Straße und folgt dabei dem Straßenverlauf wobei sie teilweise bis an die Fundamente der Bebauung reicht). Der Tunnel verläuft in südlicher Richtung und in einem Bogen nach Südosten in den Bahnhof Weinmeisterstraße, der mittig unter der Weinmeisterstraße angelegt wurde. Die Tunnelanlage wurde dreigleisig mit doppelter Mittelstützung auf einer tragenden Sohle aus Stahlbeton in offener Zonenbauweise errichtet, streckenweise auch zweigleisig mit Mit-telstützung. Die Bauwerkshöhe UK bis OK beträgt max. 5,70 m. Die Tunnelbreite Außen-kanten betragen im Maximum 16 m und im Minimum 9 m. Der schmalen Straße und dem Bodendruck der angrenzenden Bebauung waren beim Bau besondere Sicherungsmaßnahmen geschuldet. Statt der üblichen Eisenbetonrahmende-cke wurde daher der Tunnel mit Betonträgerdecke ausgeführt (Deckenträger aus I-Profilen). Hausabfangungen finden sich unter der Rosenthaler Str. 8, 24, 54 und 66, Notausstiege auf der Ostseite der Strecke bei km 6,2+15,0 und km 6,3+50 und Bauwerksfugen bei km 6,3+41,3 km 6,4+91,2. Die zulässige Belastung ist beschränkt auf SLW 30. Die Überdeckung des Tunnels beträgt im Mittel 3 m. Der Grundwasserstand gemäß Umweltatlas Senat beträgt 32,10 m (zeHGW). Der U-Bahnhof Weinmeisterstraße wurde nach einem Standardentwurf der Architekten Alf-red Grenander und Alfred Fehse im Jahr 1930 fertig gestellt. Er wurde als Station der soge-nannten "Gesundbrunnen-Leinestraße-Linie" (Strecke D) erbaut. Der U-Bahnhof Weinmeisterstraße wird heute von der Linie U8 angefahren und liegt zwi-schen den Bahnhöfen Rosenthaler Platz und Alexanderplatz im Berliner Stadtteil Mitte. Der Tunnel mit dem Bahnhof Weinmeisterstraße folgt dem Verlauf der Weinmeisterstraße von Nordwest nach Südost und nimmt den Raum unter ihr fast komplett ein. Die Mittelbahnsteigplatte des Bahnhofs liegt ca. 6,60 m unter Straßenniveau. Zwischen den beiden Ausgängen ist die Bahnsteigplatte 130 m lang und hat in Bahnsteig-mitte eine maximale Breite von 8,00 m. Über die beiden an den Bahnsteigenden gelegenen Treppenanlagen gelangt man zu Vorhallen, von denen aus man über weitere Treppen (zwei im Südosten und eine im Nordwesten) ins Freie gelangt. Der U-Bahnhof Weinmeisterstraße steht unter Denkmalschutz.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.