Kartenterminals und Zahlungsverkehr Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2020000060
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.inneres.bremen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Kartenterminals und Zahlungsverkehr
Rahmenvertrag für die Lieferung von Kartenterminals und der damit verbundenen Leistungen für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen
In den städtischen Behörden des Migrations-, Bürger- und Ordnungsamtes wer-den unter der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, diverse Dienstleistungen angeboten und bargeldlos vor Ort mittels girocard/EC-Cash abgerechnet.
Der Bestand an 125 stationären sowie 4 integrierten Kartenterminals soll durch neue Geräte ersetzt und durch zusätzliche stationäre bzw. mobile Geräte an den Sachbearbeiterplätzen erweitert werden. Der Senator für Inneres beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Laufzeit von 48 Monaten über die Miete/das Leasing von Kartenterminals für Zusatz- und Ersatzgeräte inklusive erforderlicher Service-, Netz- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kartenterminals und Zahlungsverkehr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magstadt
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/vergabekammer-3529
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin.
Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
— Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
— Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
— Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.