Testkäufe
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lotto-hh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Testkäufe
Die LOTTO Hamburg GmbH plant die Durchführung von Testkäufen, insbesondere zur Überprüfung der LOTTO-Annahmestellen der LOTTO Hamburg GmbH im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (derzeit ca. 440 Annahmestellen) auf die Einhaltung von rechtlichen, insbesondere der Jugendschutzbestimmungen und ggf. Spielerschutzbestimmungen, sowie die Durchführung weiterer Testkäufe bei anderen Glücksspiel-Lokalitäten im Hamburger Stadtgebiet durch einen externen Dienstleister. Zudem sollen auf Internet-Glücksspielseiten verschiedene Testkäufe durchgeführt werden.
Leistungsort für die zu erbringenden Leistungen sind die LOTTO-Annahmestellen der LOTTO Hamburg GmbH und ggf. weitere Anbieter von Lotterie- und Wetten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die LOTTO Hamburg GmbH plant die Durchführung von Testkäufen, insbesondere zur Überprüfung der LOTTO-Annahmestellen der LOTTO Hamburg GmbH im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (derzeit ca. 440 Annahmestellen) auf die Einhaltung von rechtlichen, insbesondere der Jugendschutzbestimmungen und ggf. Spielerschutzbestimmungen, sowie die Durchführung weiterer Testkäufe bei anderen Glücksspiel-Lokalitäten im Hamburger Stadtgebiet durch einen externen Dienstleister. Zudem sollen auf Internet-Glücksspielseiten verschiedene Testkäufe durchgeführt werden.
Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2022 und hat eine Laufzeit von einem Jahr und endet am 31.12.2022.
Wird die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt, verlängert sich die Laufzeit der Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr. Die maximale Laufzeit der Vereinbarung beträgt 4 Jahre. Die Vereinbarung endet somit spätestens am 31.12.2025 ohne dass sie einer Kündigungserklärung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden die nach § 122 GWB festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB anhand des vom Bieter eingereichten Eignungsangaben geprüft. Zur Eignungsprüfung sind vom Bieter Angaben und Erklärungen zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu machen und mit dem Angebot abzugeben (vgl. Eignungsangaben).
Zur Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung des Bieters dienen die Angaben in dem Dokument Eignungsangaben. Dort sind vom Bieter Angaben zur Eintragung im Handelsregister oder eines vergleichbaren Registers vorzunehmen. Zudem ist vom Bieter eine Erklärung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft abzugeben.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters dienen insbesondere seine Angaben im Dokument Eignungsangaben. Dort sind vom Bieter Erklärungen zum Umsatz der angegebenen drei Geschäftsjahre (2018, 2019 und 2020) und zum mittleren Jahresumsatz abzugeben. Ebenso hat der Bieter auf einer eigenen erstellten Unterlage eine Unternehmensdarstellung einzureichen. Aus der Unternehmensdarstellung sollen insbesondere - die allgemeine Darstellung des Unternehmens (wie Gründung, Unternehmensgegenstand etc.)
- unter Aufführung der gesellschaftsrechtlichen Besitzverhältnisse einschließlich eines etwaig bestehenden Beherrschungsvertrages und die Darstellung etwaig abhängiger finanzieller Verflechtungen zu anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe (bspw. bestehender Gewinnabführungsvertrag mit einem anderen Unternehmen) sowie
- Ausführungen zum Leistungsportfolio des Bieters hervorgehen.
Zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters dienen die Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im Dokument Eignungsangaben.
LOTTO Hamburg fordert und erwartet Referenzen, die nicht älter als 2018 und den beschriebenen Leistungen möglichst nahe kommen. Vergleichbar sind Referenzen mit dem hier ausgeschriebenen Auftrag insbesondere dann, wenn sie - die Durchführung von mindestens 1.000 Testkäufe in den letzten drei Jahren (2018-2020),
- Testkäufe im Bereich der Einhaltung des Jugendschutzes im Einzelhandel im Zusammenhang mit Tabakwaren, alkoholischen Getränke und Glücksspiel
zum Gegenstand hatten.
Der Bieter hat dazu den Auftraggeber mit Namen und Anschrift zu benennen. Er hat die Art und den Umfang der Leistung zu beschreiben, den Leistungszeitraum und den Auftragsumfang (Anzahl durchgeführter Testkäufe im Leistungszeitraum) anzugeben.
LOTTO Hamburg behält sich in diesem Zusammenhang vor, sich vom Bieter Ansprechpartner zu den angegebenen Referenzen benennen zu lassen, um die vom Bieter getätigten Angaben zu den Referenzen zu überprüfen.
Der Bieter hat zudem in dem Dokument Eignungsangaben zu erklären, dass seine Testkäufer und Begleitpersonen sowie seine Ansprechpartner die deutsche Sprache sprechen und verstehen.
- Erklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes gemäß § 3 Hamburgisches Vergabegesetz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.hamburg.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Bewerber bzw. Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.