Wärme- und Trinkwarmversorgung Buckower Felder
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 12053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtundland.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.berlin.de/vergabeplattform/
Abschnitt II: Gegenstand
Wärme- und Trinkwarmversorgung Buckower Felder
Beabsichtigt ist der Abschluss eines Vertrages zur Full-Service-Wärmelieferung als Contractor für die Wärme und Trinkwarmwasserversorgung für ca. 720 neu zu errichtende Wohnungen des Bauvorhabens Buckower Felder in Berlin.
Die STADT UND LAND errichtet westlich des südlichen Endes des Buckower Damms, zwischen der Gerlinger Str. und der Landesgrenze ein neues Wohngebiet (Projekt „Buckower Felder“).
Beabsichtigt ist der Abschluss eines Vertrages zur Full-Service-Wärmelieferung als Contractor für die Wärme und Trinkwarmwasserversorgung für ca. 720 neu zu errichtende Wohnungen des Bauvorhabens Buckower Felder in Berlin.
Basis der Versorgung ist die Abwärmenutzung aus der Abwasserdruckleitung, die unter dem Buckower Damm verläuft. Von dort wird die über einen Wärmetauscher gewonnene Abwärme über ein Niedrigenergienetz in Hausanschlussstationen geführt. In den Stationen wird das Wasser erwärmt. Die CO²-Neutralität nach BAFA wird dabei durch die zusätzliche Photovoltaik auf den Dächern erreicht. Die PV-Anlagen versorgen die Wärmepumpen mit Strom. Die angenommene spezifische Heizlast für die Gebäude der STADT UND LAND beträgt 1.720 kW im Jahr. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH (BSW KP) ist Betreiberin des Wärmetauschers in der ADL und stellt im Grundsatz interessierten ortsnahen Nutzern diesen bzw. die Wärme aus Abwasser als regenerative Wärme zur Nutzung im Gebäude zur Verfügung.
Um die Möglichkeit einer CO2-neutralen Wärmeversorgung des neuen Wohnquartiers unter Berücksichtigung der örtlich verfügbaren Abwärme zu nutzen, kann ein Versorgungsvertrag nur mit der Betreiberin des Wärmetauschers geschlossen werden.
Deshalb ist im Sinne der Umsetzung des gewählten technischen Konzeptes kein Wettbewerb möglich.
Weiterhin besteht nach § 108 GWB eine Ausnahme vom Vergaberecht bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben.
1. Das Land Berlin übt über die BSW KP wie über eine eigene Dienststelle die Kontrolle aus, § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Das Land Berlin übt einen entscheidenden Einfluss auf die die Berliner Stadtwerke GmbH kontrollierende Berliner Wasserbetriebe AöR aus; wobei die Berliner Stadtwerke GmbH wiederum die BSW KP kontrolliert.
2. Die BSW KP erbringt mehr als 80 Prozent ihrer Tätigkeiten für das Land Berlin oder für andere gegenüber dem Land Berlin inhousefähige Unternehmen, § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Hierbei ist die BSW KP wirtschaftlich unabhängig, verfügt über eigenständige personelle und sachliche Ressourcen und eigene Geschäftsführung.
3. Eine private Kapitalbeteiligung an der BSW KP besteht nicht, § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wärme- und Trinkwarmversorgung Buckower Felder
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]